Entzug des Sorgerechts bei regelmäßiger Züchtigung des Kindes

Das OLG Nürnberg (Beschlüsse v. 27.05.2015, 9 UF 1549/14 und 11.06.2015, 9 UF 1430/14) hat klargestellt, dass Eltern, die ihre Kinder aus religiöser Überzeugung regelmäßig züchtigen, das Sorgerecht ganz oder in Teilbereichen entzogen werden kann.

In den vom OLG zu entscheidenden Fällen, schlugen die Eltern, die Mitglieder der Glaubensgemeinschaft „Zwölf Stämme“ sind, ihre Kinder zu Erziehungszwecken regelmäßig mit einer Rute.

Darin sah das OLG eine große Gefährdung des Kindeswohls, da körperliche Bestrafungen in der Erziehung unzulässig seien.
Gemäß § 1631 Abs. 2 BGB habe jedes Kind ein Recht auf eine uneingeschränkt gewaltfreie Erziehung.

Mit seinen Beschlüssen hat das OLG Nürnberg untermauert, dass das Sorgerecht viel weniger ein ausschließliches Recht der Eltern gegenüber ihren Kindern ist, oder sogar eine Art Freifahrtsschein darstellt.
Im Gegenteil,es ist viel mehr das Recht der Kinder auf eine gewaltfreie Erziehung durch ihre Eltern.
Weshalb es nur konsequent erscheint, das Sorgerecht zu entziehen, wenn Gewalt das Erziehungsmittel der Wahl darstellt.