Das Ja-Wort in Las Vegas (spontan oder geplant) gilt als Wiederheirat im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI und führt somit zum Wegfall des Anspruchs auf eine bezogene Witwen-/Witwerrente. So hat es das Sozialgericht Stuttgart (Urteil vom 14.01.2016, Az.: S 21 R 7242/14) entschieden.

 

Gegenstand der Entscheidung war der Sachverhalt, dass eine 1943 geborene Frau, die seit 1996 die sog. große Witwenrente bezog, sich während eines Urlaubs im April 2003 spontan entschloss, in einer Wedding Chapel in Las Vegas zu heiraten. Hiervon erfuhr die deutsche Rentenversicherung ca. 10 Jahre später. Die Rentenversicherung warf der Frau vor, ihre Mitteilungspflichten grob fahrlässig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X verletzt zu haben, weil sie ihre Wiederheirat bei der Rentenversicherung nicht angezeigt hat. Die Rentenversicherung hob daher die Witwenrente der Wiederverheirateten ab Mai 2003 mit Wirkung für die Zukunft und zeitgleich mit Wirkung für die Vergangenheit auf und forderte Rückerstattung angeblich zu Unrecht erhaltener Beträge in Höhe von ca. 70.000,00 €.

 

Hiergegen klagte die Frau und vertrat die Auffassung, die in Las Vegas geschlossene Ehe habe in Deutschland keine Wirkung und könne deshalb nicht zum Wegfall der Witwenrente führen.

 

Die Klage hatte nur teilweise Erfolg und zwar insofern, dass das Gericht die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit und damit die Rückforderung der erhaltenen Renten in Höhe von ca. 70.000,00 € für rechtswidrig erklärte. Die Aufhebung für die Zukunft sei aber rechtmäßig, da das Ja-Wort in Las Vegas als Wiederheirat im Sinne der deutschen Normen gelte und damit der Anspruch auf Witwenrente entfalle. Eine Aufhebung für die Vergangenheit sei aber deshalb zu Unrecht erfolgt, weil das Gericht zum nicht davon überzeugt war, dass die Wiederverheiratete grob fahrlässig ihre Mitteilungspflichten verletzt habe, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X. Zum anderen sei das Gericht nicht davon überzeugt gewesen, dass die Klägerin wusste oder zumindest grob fahrlässig nicht wusste, dass ihr Witwenrentenanspruch durch die erneute Heirat in Las Vegas zum Ruhen kam, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X.

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