Für Schäden an einem ordnungsgemäß in einer Parkgarage abgestellten PKW haftet der Betreiber der Parkgarage verschuldensunabhängig. So hat es aktuell das Amtsgericht Hannover (Urteil vom 25.10.2016, Az.: 565 C 11773/15) entschieden.

 

Ein PKW-Fahrer/Halter (Kläger) hatte während seines Urlaubes seinen PKW für mehrere Tage in der Parkgarage der Beklagten Parkgaragenbetreiberin ordnungsgemäß abgestellt. Bei seiner Rückkehr musste der Kläger massive Beschädigungen im Bereich des Kotflügels und der Motorhaube seines PKW`s feststellen. Von der Wand der Parkgarage sind offensichtlich Teile des Putzes herabgefallen und auf dem PKW des Klägers gelandet.

 

Mit seiner Klage vor dem Amtsgericht Hannover begehrt der Kläger Schadensersatz für die entstandenen Schäden und Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur. Die Beklagte sah sich nicht in der Verantwortung. Die Wand aus der sich der Putz gelöst habe, sei Teil eines Nachbargebäudes. In ihren AGB sei eine Haftung für Fremdschäden ausgeschlossen. Ein solcher „Fremdschaden“ lag nach Auffassung der Beklagten hier vor.

 

Das Amtsgericht gab dem Kläger trotz dieser Einwendungen in vollem Umfang Recht. Das Amtsgericht macht in seiner Entscheidung deutlich, dass der Betreiber eines kostenpflichtigen Parkplatzes/einer kostenpflichtigen Parkgarage für Schäden an dort ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeugen verschuldensunabhängig haftet.

 

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