Unfall während dem Hoteltransfer = Reisemangel

 

So hat es kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 06.12.2016, Az.: X ZR 117/15 und X ZR 118/15). Zu entscheiden war über folgenden Fall:

 

Die Kläger haben eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Auf dem Weg vom Flughafen zum gebuchten Hotel, kam es zu einem Verkehrsunfall. Der Transferbus kollidierte mit einem entgegenkommenden Geisterfahrer. Die Kläger wurden verletzt und konnten die weiteren gebuchten Leistungen nicht in Anspruch nehmen.

 

Der BGH hat entschieden, dass den Klägern der Reispreis vollständig zurückzuerstatten ist. Es komme nicht darauf an, dass das Unfallereignis nicht „die Schuld“ des Reiseveranstalters gewesen sei. Irrelevant sei des Weiteren, dass sich bei einem Verkehrsunfall das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe (so das Landgericht zuvor in zweiter Instanz).  Laut BGH steht fest, dass die Reiseleistung insgesamt mangelhaft war. Alleine aus dem Grund, dass es dem Reiseleiter nicht gelungen ist, die Kläger unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen, konnten diese die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen. Dies folgt nach dem BGH dem Grundsatz aus dem Reisevertragsrecht, dass der Reiseveranstalter grundsätzlich die Preisgefahr (= das Risiko, den vereinbarten Preis für die Reiseleistung nicht zu erhalten) auch dann trägt, wenn der Erfolg der Reise aus Gründen ausbleibt, die weder der Veranstalter noch die Reisenden zu vertreten haben.

 

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