Betrug im Netz

Viele Internetnutzer wurden schon Opfer von sog. Kosten- oder Abo-Fallen.

Die Webseitenbetreiber, die zu solchen Kosten- bzw. Abo-Fallen greifen, bieten meist Leistungen an, die sich großer Beliebtheit erfreuen (Bspw. Routenplaner, Rezepte, etc.), um einen möglichst großen Personenkreis anzusprechen.

Die auf den Webseiten angebotenen Leistungen können dabei nur kostenpflichtig genutzt werden. Die Kostenpflicht wird allerdings gezielt verschleiert, sodass der Benutzer zunächst davon ausgeht, das Angebot sei kostenfrei. So wird eine größere Anzahl an Kunden gewonnen, denn im Falle der eindeutigen Offenlegung einer Kostenpflicht, wären wohl die meisten Internetnutzer abgeschreckt und würden stattdessen kostenfreie Angebote nutzen.

Wenig später kommt dann das böse Erwachen, wenn die erste Rechnung bezüglich der Nutzung des Angebots ins Haus flattert.

Im Folgenden soll kurz dargestellt werden, welche zivilrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen das Ganze für den Webseitenbetreiber hat und welche Möglichkeiten dem Nutzer zur Seite stehen, um sich der vertraglichen Bindung zu entziehen.


Zivilrecht:

Seitens des Gesetzgebers wurde am 01. August 2012 die sog. Button-Lösung eingeführt. Diese besagt, dass der Anbieter den Bestellbutton so ausgestalten muss, dass eine Kostenpflicht eindeutig erkennbar ist. Dort muss dann bspw. stehen : „zahlungspflichtig bestellen“.

Ist dies nicht der Fall, kommt kein wirksamer Vertrag zustande. Eine Zahlungsverpflichtung des Benutzers ist damit nicht gegeben.

Zu beachten ist allerdings, dass die Button-Lösung nur im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher gilt.

Die Anbieter haben allerdings bereits neue Wege gefunden. Bspw. werden die Hinweise auf die entstehenden Kosten ganz am Ende der Seiten versteckt, in hellgrauer Schrift auf weißem Untergrund. Hier wird mit allen Tricks gearbeitet.

In den Aufforderungsschreiben zur Zahlung werden die Verbraucher zudem mit frei erfundenen gerichtlichen Urteilen eingeschüchtert.

Einer Rechnung sollte daher in jedem Fall widersprochen werden. Hierzu gilt eine Frist von 14 Tagen.

Zu beachten ist allerdings, dass auch dieses Widerrufsrecht nur für Verbraucher gilt.

Aus diesem Grund haben sich die Anbieter eine weitere Masche einfallen lassen:

Sie bieten ihre Leistungen vermeintlich nur für Geschäftspartner/Unternehmer an. Ein klarer Hinweis dazu fehlt meistens. Zudem werden Verbraucher gezielt mit Werbung auf sozialen Netzwerken– wie bspw. einem besonders günstigen Schnäppchen- angelockt.

Bei der Registrierung gibt es dann zwar ein Feld „Firma“, was aber keine Pflichtangabe ist. Auch Verbraucher können sich damit problemlos anmelden, ohne ein Unternehmerdasein nachzuweisen. So schnappt die Abo-Falle zu!


Strafrecht:

Wird gezielt und bewusst eine Zahlungsverpflichtung verschleiert, kommt eine Strafbarkeit wegen Betruges in Betracht.

Eine für den Betrug erforderliche Täuschungshandlung liegt spätestens dann vor, wenn eine Rechnungsstellung erfolgt.

Meist arbeiten die Anbieter mit Inkassobüros und/oder Rechtsanwaltskanzleien zusammen.
Für diese kommt eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug in Betracht, wenn sie Mahnschreiben verfassen, obwohl ihnen die gesamten Umstände des Vorgehens bekannt sind.

 

Fazit:

Ein Bestellbutton, der nicht eindeutig eine Zahlungsverpflichtung ausweist, führt dazu, dass kein wirksamer Vertrag zustandekommt und den Nutzer keine Zahlungsverpflichtung trifft.

(Vermeintlich) zustandegekommene Verträge können angefochten und/oder innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden.

Handelt es sich um eine bewusste, gezielte Verschleierung der Zahlungsverpflichtung, kann zudem eine Betrugsstrafbarkeit des Anbieters in Betracht kommen.

 

Wurden Sie Opfer einer Abo-Falle? Melden Sie sich bei uns! Wir helfen Ihnen dabei einer Zahlungsverpflichtung zu entgehen und bringen den Vorgang ggf. zur Anzeige!