Eltern handeln in der Regel rechtswidrig, wenn sie Geld vom Sparkonto ihrer Kinder abheben.
Das Abheben von Geld vom Sparkonto des minderjährigen Kindes durch die Eltern ist grundsätzlich widerrechtlich und führt regelmäßig zu einem Schadensersatzanspruch des Kindes gegen die Eltern (so OLG Frankfurt 5 UF 53/15 v. 28.05.2015).
In dem zugrundeliegenden Fall hob die Mutter nach der Trennung vom Vater den vollen Geldbetrag vom Sparkonto des gemeinsamen minderjährigen Kindes ab, um davon die Einrichtung für ihre neue Wohnung, u.a. Kinderbett, Kinderschreibtisch usw., zu bezahlen.
Der Geldbetrag auf dem Sparkonto war zuvor von den Großeltern und dem Vater eingezahlt worden.
Das Kind, vertreten durch den Vater, verlangte von der Mutter die Rückerstattung des vom Sparkonto abgehobenen Betrages.
Die Mutter muss die abgehobene Summe in voller Höhe erstatten, so das Gericht.
Gem. § 1664 BGB sei sie im Rahmen ihrer Schadensersatzpflicht zur Rückzahlung verpflichtet.
Die Entscheidung wird damit begründet, dass die auf dem Sparkonto befindlichen Geldbeträge nicht eigenes Geld der Einzahler oder der Eltern sind, sondern dass es sich dabei vielmehr um Geld des Kindes handelt. In dem Errichten eines Sparkontos und in der Einzahlung von Geldbeträgen auf dieses, ist ein Vertrag zugunsten Dritter, somit zugunsten des Kindes zu sehen. Der Zweck eines solchen Sparkontos liegt gerade darin, dass das darauf eingezahlte Geld auch dem Kind zustehen und zugute kommen soll.
Durch die Abhebung des Geldes vom Sparkonto ihres Kindes hat sich die Mutter pflichtwidrig verhalten. Einrichtungsgegenstände, Geschenke für die Kinder etc. sind von den Eltern aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Dafür darf das Vermögen des Kindes nicht verwendet werden.
Geht es den Eltern finanziell schlecht, haben diese die Möglichkeit, Unterstützung beim Sozialhilfeträger einzuholen.
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