Haben sich eine KFZ-Werkstatt und ein Fahrzeugeigentümer für die Fehlersuche und Reparatur an einem Fahrzeug auf einen bestimmten Preis geeinigt, kann die KFZ-Werkstatt auch dann, wenn erhebliche, unvorhersehbare Mehrkosten anfallen, nur die vereinbarte Vergütung verlangen.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe muss sich die KFZ-Werkstatt in diesen Fällen an einer mündlichen Vereinbarung festhalten lassen (Az.: 9 U 218/12).
In dem zugrundeliegenden Fall hatte der KFZ-Eigentümer Probleme mit der Elektronik seines Fahrzeuges festgestellt. Die beauftragte KFZ-Werkstatt nahm den Reparaturauftrag an und erklärte gegenüber dem Kunden, sie werde für die Fehlersuche und Reparatur insgesamt 2.000,00 € berechnen. Nach mehr als einem halben Jahr ist es der Werkstatt nicht gelungen, den Fehler aufzuspüren. Der Kunde verlangte deshalb sein Fahrzeug heraus. Bei der Werkstatt sind in der Zwischenzeit Kosten in Höhe von über 13.000,00 € aufgelaufen. Sie wollte sich zur Herausgabe des Fahrzeugs nur bereit erklären gegen eine Zahlung von zumindest 5.000,00 €. Die Werkstatt war der Auffassung, ihr stünde eine angemessene Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB zu. Diese Vorschrift besagt:
„Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.“
Das OLG Karlsruhe hielt aber die mündliche Vergütungsvereinbarung in Höhe von 2.000,00 € als von dem Kunden hinreichend bewiesen an. Das Gericht betonte nochmals, dass es bei Werkverträgen dieser Art einzig und allein auf die vereinbarte Höhe der Vergütung ankommt. Die tatsächlichen Kosten des Unternehmers spielen keine Rolle. Die Werkstatt hat ihr wirtschaftliches Risiko selbst zu tragen und kann dieses nicht auf den Kunden abwälzen.