Haftung des Ehepartners?
Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass allein die Eheschließung zu einer Haftung des Ehepartners für Schulden des anderen führt.
Grundsätzlich haftet jeder Ehegatte allein für die Schulden, die er selbst eingegangen ist.
Für die Schulden des anderen hat der Ehepartner nur dann persönlich einzustehen, wenn er sich ausdrücklich dazu verpflichtet hat.
Eine Mithaftung des Ehepartners bei einem Kredit besteht nur dann, wenn dieser den Kredit selbst mitunterzeichnet hat oder sich für den Fall des Zahlunsgausfalls verbürgt hat.
Lediglich im Rahmen des § 1357 BGB kann man während einer intakten Ehe vom Ehepartner auch ohne Unterschrift mitverpflichtet werden. Die sog. Schlüsselgewalt erlaubt es Ehepaaren, Geschäfte abzuschließen, die der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie dienen und die dann für den jeweils anderen gelten. Darunter fallen solche Anschaffungen und Ausgaben, die nach den ehelichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisses angemessen sind (z. B. der Kauf von Lebensmittel, der Kauf einer neuen Waschmaschinen, weil die alte defekt ist).
Ebenfalls von der Schlüsselgewalt umfasst werden Verträge die der Lebenserhaltung dienen, wie bspw. Verträge mit Stromlieferanten. Bei solchen Verträgen besteht eine gemeinsame Haftung beider Ehepartner als Gesamtschuldner. Im Falle einer Trennung und des Auszug eines Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung müssen diese Verträge, die im Namen beider Ehepartner abgeschlossen wurden daher umgehend gekündigt werden.
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