Haftungsrisiken bei Nutzung des Share-Buttons
Facebook hat allein in Deutschland ca. 22 Millionen Nutzer. Täglich werden unzählige Beiträge gepostet, geliked, kommentiert und geteilt. Facebook ist jedoch kein rechtsfreier Raum, so dass Nutzer – zumindest in Deutschland – unter anderem bei der Benutzung der „Teilen“-Funktion vorsichtig sein sollten. Dies zeigen die folgenden Beispiele:
Beleidigung durch „Teilen“ eines Facebook Beitrags
Kann das bloße Teilen eines Facebook Beitrags schon eine Beleidigung darstellen? Mit dieser Frage hat sich – zumindest teilweise – im Jahr 2015 das Oberlandesgericht Frankfurt beschäftigt:
Eine dänische Facebook Nutzerin hatte anlässlich des in Dänemark eingeführten Listenhunde Gesetzes um Solidarität mit den „Juden-Hunden“. Ein deutscher Tierschutzverein hatte diesen Beitrag geteilt. Daraufhin warf ein Blogger dem Tierschutzverein vor, der Tierschutzverein habe durch „Teilen“ des Beitrags dänische Hunde mit Juden verglichen. Daraufhin klagte der Tierschutzverein auf Unterlassen dieser Behauptung.
Mit Urteil vom 26.11.2015, Az.16 U 64/15, gab das Oberlandesgericht Frankfurt der Klage statt. Das „Teilen“ eines Beitrages stelle lediglich eine Möglichkeit dar, auf Beiträge Dritter hinzuweisen. Keineswegs identifiziere man sich zwingend mit dem Inhalt des Beitrags. Etwas anderes gelte für die „Gefällt mir“ Funktion.
Etwas anderes kann sich ergeben, wenn sich die Identifikation aus den Gesamtumständen ergibt, z.B. durch eine entsprechende Kommentierung.
Urheberrechtsverletzung durch „Teilen“ eines Facebook Beitrags
Kann das „Teilen“ eines Beitrags eine Urheberrechtsverletzung darstellen? Nach mittlerweile überwiegender Meinung der Rechtsprechung muss diese Frage mit „ja“ beantwortet werden. Beim ersten bekannten Fall diesbezüglich wurde die Betreiberin einer Fahrschule abgemahnt, weil sie einen Artikel der BILD Zeitung geteilt hatte. Der Artikel handelte davon, dass Marco Reus beim Fahren mit einem gefälschten Führerschein erwischt wurde. Er enthielt ebenfalls eine Aufnahme des Fußballers, wie er aus seinem Fahrzeug ausstieg. Der Fotograf des Fotos mahnte die Betreiberin der Fahrschule ab, weil sie den Artikel geteilt hatte, ohne ihn als Urheber des Bildes zu nennen.
Grundsätzlich erfolgte die Abmahnung zu Recht. Nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt (Urteil vom 17.07.2014, Az. 2-03 S 2/14) können Facebook Nutzer dennoch durchatmen. Mit Bereitstellung der „Teilen“ Funktion räumen Seitenbetreiber allen teilenden Nutzern eine Lizenz an den geteilten Inhalten ein. Im vorliegenden Fall eine Lizenz zum Teilen des Bildes ohne auf den Urheber hinzuweisen. Sollte der Seitenbetreiber die entsprechende Lizenz selbst nicht besitzen, so kann der Nutzer den Seitenbetreiber in Regress nehmen.
An dieser Stelle ist jedoch höchste Vorsicht geboten, da sich das Vorgenannte lediglich auf das Teilen eines Beitrages bezieht, nicht auf das Teilen eines Links.