Eine Nacherfüllung kann nicht verlangt werden, wenn der Aufwand zur Nacherfüllung unverhältnismäßig ist!
Egal, ob ein Hausbau in Auftrag geben wird oder lediglich die Erstellung eines Gewerks – beispielsweise Fliesen/Parkett verlegen, Möbel herstellen, Heizungsrohre verlegen und vieles mehr. Selbst kleinste Mängel am Werk, können für den Besteller überaus ärgerlich sein..
Nach § 634 BGB stehen dem Besteller für den Fall eines Mangels verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Vorrangig ist dabei die Pflicht zur Nacherfüllung oder Nachbesserung durch den Unternehmer. Die Gewährleistungsrechte kennen aber ihre Grenzen. In den Fällen, in denen ein „nur kleiner“ Mangel vorliegt, der Behebungsaufwand für den Unternehmer aber außerordentlich groß wäre, gilt § 635 Abs. 3 BGB. Danach kann der Unternehmer die Mangelbeseitigung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten zu bewerkstelligen ist. Kann sich der Unternehmer erfolgreich hierauf berufen, stehen dem Besteller lediglich Ansprüche auf Minderung des Werklohnes zu.
So entschied das OLG Oldenburg (Az.:8 U 140/09), dass der Besteller einer Dämmung der Warmwasserleitungen eine Nachbesserung nicht verlangen kann. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Unternehmer die Dämmung lediglich in einer Stärke von 13 mm ausgeführt, obwohl eine Mindeststärke von 20 mm erforderlich gewesen wäre. Hier standen einem Nachbesserungsaufwand im fünfstelligen Bereich, lediglich (Heiz-)Mehrkosten von jährlich ca. 50,00 € gegenüber. Das Gericht sprach dem Besteller nur einen technischen Minderwert in Höhe von 1.000,00 € und einen merkantilen Minderwert von 1.750,00 € zu, den er von dem Werklohnanspruch des Unternehmers abziehen durfte.