BGH Urteil: Die meisten Patientenverfügungen sind wohl unwirksam!

Mit Beschluss vom 6. Juli 2016, Az. XII ZB 61/16, hat der Bundesgerichtshof eine grundlegende Entscheidung zum Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht getroffen. Dies mit dem Ergebnis, dass wohl ein Großteil der bisher getroffenen Verfügungen unswirksam ist.

So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten nicht auf allgemein formulierte Erklkärungen beschränken dürfen, sondern ganz konkret formuliert sein müssen. So ist unter anderem die Formulierung „keine Lebenserhaltenden Maßnahmen“ nicht konkret genug. Vielmehr müsse sich die Formulierung auf bestimmte ärztliche Maßnahmen, spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen beziehen.

Der Patient soll sich bei Abgabe der Patientenverfügung oder der Vorsorgevollmacht der Tragweite seiner Entscheidung bewusst sein, deshalb setzt eine wirksame Verfügung nicht nur das Schriftformerfordernis voraus, sondern auch, dass Verfügung den Anforderungen des § 1904 BGB genügt, wobei ein allgemeiner Hinweis auf die Norm nicht ausreichend ist.

Zusätzlich muss aus der Erklärung hervorgehen, dass sich der Patient bewusst ist, dass die Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren, länger dauernden Gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.

Bestehende Patientenverfügungen sollten einer erneuten Prüfung unterzogen und ggf. angepasst werden, da sonst das Risiko besteht, dass Ärzte und Betreuer mangels einer wirksamen Verfügung keine Möglichkeit haben, entsprechend des Willens des Patienten zu handeln.