Der Erhebung des Rundfunkbeitrags stehen keine verfassungsmäßigen Bedenken entgegen.
Seit Anfang 2013 wird in Deutschland der Rundfunkbeitrag erhoben. Seit dem ist es unerheblich, ob Sie ein Gerät zum Rundfunkempfang (Fernseher, Radio, PC…) besitzen und nutzen oder nicht. Es gilt die kurze und knappe Regel „Eine Wohnung – ein Beitrag“. Für jede bewohnte Wohnung, unabhängig davon wie viele Personen in der Wohnung wohnen, sind 17,50 € monatlich (voraussichtlich stabil bis 2020) als Rundfunkbeitrag fällig.
Für viele ist „Rundfunkbeitrag“ noch immer ein Reizwort. Es stößt oftmals auf Unverständnis, dass ein Beitrag fällig wird, egal ob der damit finanzierte staatliche Rundfunk „genutzt“ wird oder nicht.
Seit Einführung des Rundfunkbeitrags in Deutschland in seiner jetzigen Form sind zu diesem Thema viele Gerichtsentscheidungen ergangen. Zusammengefasste Quintessenz dieser Entscheidungen ist, dass der Rundfunkbeitrag rechtmäßig ist. Die mit den Rundfunkbeitragsbescheiden geforderten Beträge sind – auch für die Vergangenheit – zu zahlen.
Zusammenfassend waren folgende Punkte wiederholt Streitfragen vor den Gerichten und wurden wie folgt entschieden:
- Der Rundfunkbeitrag stellt keine unzulässige Beihilfe nach Art. 107 ff. AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union) dar.
- Die beitragsförmige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist Ausfluss der verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit.
- Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich nicht um eine Steuer. Der Beitrag ist wegen seiner zweckgebundenen Finanzierungsfunktion von einer Steuer hinreichend unterscheidbar. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag fällt daher in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer.
- Eine Befreiungsmöglichkeit ist nur in besonderen Härtefällen gegeben.
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Interessante Gerichtsurteile:
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. März 2015 – Az.: 2 A 2423/17
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 27.08.2015 – Az.: 2 K 1617/14
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2014 – Az.: VGH B 35/12