Der BGH bleibt in seiner Rechtsprechung zur „Schwarzarbeit“ konsequent.
Ist ein (werk-)Vertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig, können gezahlte Entgelte weder ganz noch teilweise zurückgefordert werden. Das soll nach der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Az.: VII ZR 216/14) selbst dann der Fall sein, wenn das erstellte Werk Mängel aufweist.
Im zugrundeliegenden Fall begehrte der Kläger als Besteller Rückzahlung bereits entrichteter 8.300,00 € von dem beklagten Unternehmer. Der Beklagte war von dem Kläger mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten beauftragt. Das errichtete Werk wies nach Ansicht des Klägers mehrere Mängel auf. Für die Arbeiten waren ursprünglich 10.000,00 € vereinbart. Der entrichtete Betrag ergab sich der Höhe nach aus der Rechnung des Beklagten ohne Steuerausweis.
Der Bundesgerichtshof sieht in der Vereinbarung des Beklagten mit dem Kläger, eine Rechnung ohne Steuerausweis zu stellen, einen bewussten Verstoß des Beklagten gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG. Gleichzeitig liegt laut Bundesgerichtshof auch ein bewusster Verstoß des Klägers gegen dieses gesetzliche Verbot vor, da auch er die Vereinbarung bewusst zu seinem Vorteil nutzte.
Der Bundesgerichtshof verfolgt damit weiter eine klare Linie bezüglich Verstößen gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Bereits in der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass bei Verstößen gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – in der Regel handelt es sich um sog. „Ohne-Rechnung-Abreden“ – weder dem Besteller Mangelgewährleistungsansprüche noch dem Unternehmer Zahlungsansprüche zustehen (vgl. BGH-Urteil vom 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13 und BGH-Urteil vom 10.04.2014, Az.: VII ZR 241/13).
Der Bundesgerichtshof stützt seine Rechtsprechung zur „Schwarzarbeit“ auf die Intention des Gesetzgebers, mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen. Dies erfordere u.a. eine strikte Anwendung des § 817 Satz 2 BGB. Hiernach darf eine ungerechtfertigte Bereicherung (vorliegend der Werklohn wegen Nichtigkeit des Werkvertrages) nicht zurückgefordert werden, wenn dem Besteller selbst ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vorzuwerfen ist. Die strikte Anwendung des § 817 Satz BGB, in Fällen wie dem vorliegenden, entspricht der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, Schwarzarbeit möglichst ganz zu verhindern. Somit ist nicht nur in der vertraglichen Vereinbarung ein Gesetzesverstoß zu sehen, sondern auch in den in Ausführung des Vertrages erfolgenden Leistungen – sprich sowohl die unternehmerischen Lesitungen als auch Zahlungen hierauf.