Seit 2007 ist der rote Farbton HKS 13 für den Sparkassenverband als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen.

Die Sparkassen verwenden den Farbton bereits seit den 60-er Jahren. Seit den 80- er Jahren wird aber eben der fast identische Farbton, nämlich der rote Farbton HKS 14, von der spanischen Bank Santander verwendet. Dieser Umstand hat nunmehr zu einem Streit zwischen den beiden Banken geführt. Die Santander-Bank hat beantragt, den als Marke für die Sparkassen eingetragenen Farbton HKS 13 löschen zu lassen. Grund dafür ist, dass die Santander-Bank auf die ebenfalls von ihr verwendete aufmerksamkeitsstarke Grundfarbe „Rot“ auch in Deutschland nicht verzichten will. Dieser Streit schwelt schon mehrere Jahre.

Die Kernfrage  ist, ob eine in Deutschland eingetragene Farbmarke in Zeiten eines grenzüberschreitenden europäischen Bankenmarktes noch Bestand haben kann.

Das Bundespatentgericht (Beschluss vom 03.07.2015, Az.: 25 W(pat) 13/14) gab nunmehr dem Antrag der Santander-Bank auf Löschung der Marke statt.

Die Entscheidung wurde damit begründet, dass das typische „Sparkassen-Rot“ in Zeiten eines grenzübergreifenden Bankverkehrs als Marke keinen Bestand mehr haben könne. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das „Rot“ von den Sparkassen schon seit den 60-er Jahren verwendet wird. Die für die Eintragung einer Farbmarke erforderliche Voraussetzung der Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG sah das Gericht als nicht nachgewiesen. Die Sparkasse konnte nach Auffassung der Richter nicht den Beweis erbringen, dass sich das „Sparkassen-Rot“ im Bereich der “Bankdienstleistungen für Privatkunden“ durchgesetzt hat.

Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde zugelassen.