Strafbarkeit der Tierhalter – Tiere und Strafrecht Teil 2
Tiere werden strafrechtlich als Sachen angesehen und können damit Gegenstand eines Diebstahls, einer Unterschlagung oder einer Hehlerei werden.
Ein gewisses Verhalten des Tieres kann sogar eine Strafbarkeit des Tierhalters begründen:
Die häufigsten Fälle, die sich im strafrechtlichen Bereich in Verbindung mit Tieren abspielen, sind die der Körperverletzung und der Sachbeschädigung.
Wird ein Mensch durch ein Tier verletzt (bspw. Hundebiss) kann den Tierhalter nicht nur eine zivilrechtliche Haftung (Schadensersatz, Schmerzensgeld) treffen. Auch strafrechtliche Sanktionen können ihm drohen.
Da der Halter im Regelfall die Verletzung einer dritten Person nicht gewollt hat, kommt daher regelmäßig die fahrlässige Körperverletzung in Betracht. Diese liegt vor, wenn der Halter nicht die nötige Sorgfalt im Umgang mit seinem Tier hat walten lassen (bspw. Frei laufen lassen eines bissigen, aggressiven Hundes).
Ist die Verletzung vom Tierhalter sogar gewollt (bspw. gezieltes Hetzten des Tieres auf den Menschen) oder nimmt er diese billigend in Kauf, liegt eine vorsätzliche Körperverletzung vor.
Den Tatbestand der Sachbeschädigung kann ein Tierhalter dann erfüllen, wenn er das Tier gezielt dazu ermuntert, fremde Sachen zu beschädigen oder zu zerstören, oder er die Beschädigung bzw. Zerstörung dadurch billigend in Kauf nimmt, dass er das Tier nicht daran hindert.
Werden Sie als Tierhalter einer Straftat beschuldigt, rufen Sie uns an, wir übernehmen Ihre Verteidigung!