BGH: Strafbarkeit von Schleusern

BGH 4 StR 233/14 v. 26.02.2015

Aus aktuellem Anlass wollen wir die Thematik der Strafbarkeit von sog. „Schleusern“ aufgreifen. Dabei möchten wir deutlich betonen, dass es uns mit dem hiesigen Beitrag nicht darum geht, aktuell politische Entscheidungen oder Verhalten sonstiger Art zu bewerten. Wir möchten lediglich dazu beitragen, einen Begriff, der aus aktuellem Anlass hell im Rampenlicht steht, aus juristischer Sicht anhand einer aktuellen Entscheidung zu erläutern.

Aufgrund des derzeitigen Flüchtlingsstroms nach Europa, greift die Polizei an den Grenzen auch immer mehr sog. „Schleuser“ auf, die gegen Entgelt Flüchtlinge über die Grenzen bringen. Diese Personen nutzen nicht nur die Not der Flüchtlinge aus, sondern bringen diese zum Teil auch in erhebliche Lebensgefahr, wie das aktuelle Beispiel des in Österreich an der Autobahn gefunden Kühllasters belegt.

Grundsätzlich ist das Einschleusen gegen Entgelt strafbar, wie das Urteil des BGH v. 26.02.2015 näher ausführt.

Unter dem Begriff des „Einschleusens“ versteht man das bewusste Fördern der unerlaubten Einreise eines Ausländers nach Deutschland. Der Fluchthelfer wird als sog. „Schleuser“ bezeichnet. Strafbar macht man sich aber gem. § 96 Abs. 1 AufenthG nur dann, wenn die Schleusung gegen Bezahlung, oder wiederholt bzw. zugunsten mehrerer Ausländer erfolgt.

Der vom BGH zu entscheidende Fall war folgender:

Zwei Männer wurden vom LG Essen wegen gewerbsmäßigem Einschleusen von Ausländern zu je drei Jahren Haft verurteilt. Sie hatten syrische Flüchtlinge von Griechenland nach Deutschland verbracht.

Die Männer hatten für die Flüchtlinge Flugtickets und andere Transportmöglichkeiten und falsche Papiere besorgt. Dafür sollten sie einen vereinbarten „Schleuser-Lohn“ erhalten.

Die Flüchtlinge selbst blieben straffrei, da sie dem Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention unterliegen.

Die Genfer Flüchtlingskonvention bestimmt, wer ein Flüchtling ist, welchen rechtlichen Schutz, welche Hilfe und welche sozialen Rechte der Flüchtling erhalten sollte. Sie definiert zudem die Pflichten, die ein Flüchtling dem Gastland gegenüber erfüllen muss und schließt bestimmte Gruppen, bspw. Kriegsverbrecher, vom Flüchtlingsstatus aus.

Der BGH bestätigte nunmehr das Urteil des LG Essen.

Die Schleuser waren zu verurteilen.

Die Straffreiheit der Flüchtlinge hat keinen Einfluss auf das bereits verwirklichte Unrecht durch die Hilfe zur unerlaubten Einreise. Diese stellt eine eigenständige Straftat dar, die verfolgt werden müsse.

 

 

 

 

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