Widerspruch gegen Facebook AGB
Bereits am 20. Januar 2016 haben wir uns mit dem Thema Facebook beschäftigt. In diesem Beitrag möchten wir uns mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Facebook beschäftigen, genauer gesagt mit Änderungen der AGB und der Möglichkeit diesen zu widersprechen.
In regelmäßigen Abständen kündigt Facebook die Änderung seiner AGB an. So auch im Jahr 2015 in der Vorweihnachtszeit. Dies hatte zur Folge, dass viele Nutzer folgenden oder ähnliche Texte auf ihrer Timeline posten:
„Aufgrund der neuen AGB in Facebook widerspreche ich hiermit der kommerziellen Nutzung meiner persönlichen Daten gemäß BDSG. Das Copyright meiner Profilbilder liegt ausschließlich bei mir. Die kommerzielle Nutzung bedarf meiner schriftlichen Zustimmung.“
Widerspruch zwecklos?
Welchen Nutzen hat der Widerspruch gegen die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook? Gar keinen. Und zwar aus den folgenden Gründen:
Mit der Anmeldung bei Facebook akzeptiert man deren Allgemeine Geschäftsbedingungen. Liest man sich diese genau durch, stellt man fest, dass man Facebook mit der Zustimmung unfangreiche Rechte an geposteten Inhalten (Fotos, Texte, etc.) einräumt. Durch die Veröffentlichung des Widerrufs wird dies jedoch nicht wieder rückgängig gemacht.
Ein wirksamer Widerruf setzt nämlich schon vorraus, dass dieser Facebook zugeht. Dies ist beim Posten auf der Timeline nicht der Fall. Facebook kann es nicht zugemutet werden, sämtliche Timelines seiner Nutzer zu durchforsten und alle Posts zu lesen. Aber selbst wenn man den Widerspruch direkt an Facebook richtet, ändert das dennoch nichts am bestehenden Vertragsverhältnis. Hierzu müsste eine Seite den Vertrag kündigen oder beide Parteien müssten sich auf eine Vetragsänderung verständigen.
Der Widerspruch ist auch schon deshalb überflüssig, weil Urheberrechte nach deutschem Recht nicht übertragbar sind und beim Urheber verbleiben. Facebook Nutzer können nur Nutzungsrechte einräumen, was unter anderem in den AGB geregelt ist. Andernfalls könnte Facebook seinen Dienst gar nicht erst anbieten.
Sofern sich Facebook weitreichende Nutzungsrechte einräumt, dürften diese Klauseln gegenüber deutschen Nutzern unwirksam sein, da diese unklar formuliert sind, so das davon auszugehen ist, dass Facebook die Inhalte deutscher Nutzer sowieso nur auf seiner Plattform nutzen darf.
Abgesehen davon, dass die Weitergabe personenbezogener Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auch ohne Widerspruch unzulässig ist, dürften die AGB-Änderungen schon deshalb unwirksam sein, weil die Nutzer hierüber durch Facebook unzureichend informiert werden.