Wird Wohnungseigentum, wie zum Beispiel eine Eigentumswohnung oder eine Teileigentumseinheit, gegen den in der Teilungserklärung festgeschriebenen Zweck genutzt, können die übrigen Wohnungseigentümer Unterlassung begehren. Das Landgericht Saarbrücken meinte bislang, solche Unterlassungsansprüche könnten auch während der Dauer der widrigen Nutzung verjähren. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt gekippt (Urteil vom 8. Mai 2015 – V ZR 178/14). Während der Dauer der zweckwidrigen Nutzung kann ein solcher Anspruch nicht verjähren, egal ob die Einheit durch den Eigentümer selbst genutzt wird oder durch Mieter. Der Anspruch kann höchstens verwirkt werden, wenn die übrigen Eigentümer allzu lange untätig zusehen. Eine Verwirkung tritt viel seltener ein, als eine Verjährung.
Aber dennoch: Sind Sie als Eigentümer durch eine zweckwidrige Nutzung eines anderen Eigentümers beeinträchtigt, warten Sie nicht ab.
Handeln Sie und wahren Sie Ihre Rechte.
Schließlich handelt es sich gerade im Fall von Wohnungseigentum um keine geringfügigen Vermögenswerte.