Kündigung wegen Übergewichts wirksam?

Mit der Frage, ob Übergewicht einen Kündigungsgrund darstellt, musste sich das Arbeitsgericht Düsseldorf auseinandersetzen:

Ein Gartenbaubetrieb kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer, der seit mehr als 30 Jahren in dem Betrieb beschäftigt war. Als Begründung führte das Unternehmen das Übergewicht des Arbeitnehmers an. Im Detail argumentierte das Unternehmen damit, dass der Arbeitnehmer wegen dessen Übergewichts (mehr als 200 kg) nicht mehr in der Lage sei, seinen beruflichen Verpflichtungen in ausreichendem Maße nachzukommen:

  • Der Arbeitnehmer könne keine Leiter mehr besteigen
  • Die Trittstufe eines LKW sei wegen des Gewichts abgebrochen
  • Im Kleintransporter kann neben dem übergewichtigen Arbeitnehmer nur noch eine weitere Person mitfahren (sonst zwei)

Mit Urteil vom 17.12.2015, Az. 7 Ca 4616/15, hat das Arbeitsgericht Düsseldorf der Klage stattgegeben. Der Arbeitgeber habe die verminderte Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht in ausreichendem Maße dargelegt und nachgewiesen.

Kann Übergewicht grundsätzlich ein Kündigunsgrund sein?

Grundsätzlich kann Übergewicht eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Nämlich dann, wenn Gründe in der Person des Arbeitnehmers liegen, weswegen dieser nicht in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

An eine personenbedingte Kündigung wegen verminderter Leistungsfähigkeit, auch Low-Performer-Kündigung genannt, stellt die Rechtsprechung jedoch hohe Anforderungen. So muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Leistung des betroffenen Arbeitnehmers erheblich von der Durchschnittsleistung abweicht und nicht mit einer Besserung zu rechnen ist. Einen solchen Nachweis in der Praxis zu führen stellt in der Reel eine große Herausforderung für Arbeitgeber dar.

Eine Kündigung wegen Übergewichts könnte zusätzlich dadurch erschwert werden, dass der Europäische Gerichtshof im Jahr 2014 entschieden hat, dass es sich bei Übergewicht um eine Behinderung handeln kann.