Giftköder! – Tiere und Strafrecht Teil 1
Bundesweit hört man wieder häufiger davon, dass mit Gift oder anderen gefährlichen Gegenständen wie Rasierklingen oder Glassplittern präparierte Köder ausgelegt werden, um Hunden und anderen Tieren nicht unerheblichen Schaden zuzufügen.
Wurde Ihr Tier durch einen Giftköder verletzt oder sogar getötet, ist der Straftatbestand der Sachbeschädigung gem. § 303 StGB erfüllt, da Tiere auch im Strafrecht weiterhin als Sachen gelten.
Zudem liegt ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vor. Gem. § 17 macht sich derjenige strafbar, der ein Tier ohne vernünftigen Grund tötet oder ihm erhebliche, langanhaltende oder wiederholende erhebliche Schmerzen und Leid zufügt.
Das bloße Auslegen eines Giftköders, ohne das ein Tier verletzt oder getötet wird, ist allerdings nicht unter Strafe gestellt, da es eine versuchte Sachbeschädigung oder eine versuchte Tierquälerei nicht gibt.
Häufig gelingt es aber, die Täter zu überführen.
Aus diesem Grund ist es von enormer Wichtigkeit bei Auffinden eines Giftköders umgehend die örtliche Polizei über den Fund zu informieren. Nur so können andere Tierhalter gewarnt und ihre Tiere geschützt werden.
Wenn Sie sogar einen begründeten Verdacht hinsichtlich der Person des Täters haben, sollte der Sachverhalt umgehend zur Anzeige gebracht werden.
Denn die Strafen, die dem Täter drohen, können möglicherweise eine abschreckende Wirkung für weitere potentielle Täter entfalten und von solchen tierverachtenden Handlungen abhalten.
Wurde ihr Tier Opfer eines Giftköderanschlags und haben Sie einen begründeten Verdacht bezüglich der Person des Täters? Melden Sie sich bei uns, wir helfen Ihnen sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich gerne weiter!