Das Telefonieren und Nachrichten verfassen und verschicken am Steuer Ordnungswidrigkeiten darstellen, dürfte mittlerweile jedem Autofahrer bewusst sein. Nun hat aber ein Oberlandesgericht entschieden, dass schon alleine das Anschließen des Handys an ein Ladekabel eine Ordnungswidrigkeit in diesem Sinne darstellt.
Das OLG Oldenburg (Beschluss vom 07.12.2015, Az.: 2 Ss (OWi) 290/15) hat entschieden, dass nach § 23 Abs. 1a StVO die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons für denjenigen, der ein Fahrzeug führt, verboten ist, wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten muss. Dazu zählt nach dieser Entscheidung auch das Anschließen an ein Ladekabel. Ein Bedienen im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO stellt auch schon jede vorbereitende Handlung dar. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, zu gewährleisten, dass ein Fahrzeugführer beide Hände frei habe, um den Fahrvorgang und den Verkehr sicher zu bewältigen.
Hieraus sollte man den klaren und einfachen Schluss ziehen: Finger weg vom Handy während der Autofahrt. Andernfalls müssen Sie mit Geldbußen rechnen.
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