Lassen Polizisten einen PKW, der beispielsweise das KFZ eines Dritten derart zuparkt, dass dieses nicht mehr fortbewegt werden kann, abschleppen, sind sie nicht verpflichtet, zunächst den Halter zu ermitteln und diesem die Gelegenheit zur Wegfahrt zu geben.

 

So hat es das Verwaltungsgericht Bremen aktuell entschieden (Urteil vom 08.10.2015, Az.: 5 K 2021/13). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

Als Herr Muster an seinen geparkten Smart ging, um eine Fahrt anzutreten, musste er feststellen, dass vor und hinter seinem Fahrzeug zwei Fahrzeuge parkten, die ihm jeweils nicht einmal eine Handbreite Platz zum Rangieren ließen. Daraufhin verständigte er die Polizei. Diese rief nach Erscheinen vor Ort ein Abschleppunternehmen und ließ das hinter dem Smart parkende Fahrzeug auf einen anderen Stellplatz umsetzen. Die Kosten für diese Maßnahme wurden dem Halter des umgesetzten KFZ aufgebrummt. Dieser wollte die Kosten nicht übernehmen. Vor Gericht vertrat er die Auffassung, die Maßnahme sei unverhältnismäßig gewesen. Die Polizei hätte nach einer Halteranfrage herausfinden können, dass er ganz in der Nähe wohne. Zum fraglichen Zeitpunkt sei er auch anzutreffen und bereit gewesen, sein Fahrzeug selbst wegzufahren.

 

Das Gericht vertritt in seinem Urteil die Auffassung, dass der Halter die Kosten zu tragen hat, da die Maßnahme verhältnismäßig sei. Es sei weder für die Beamten noch für den Halter des zugeparkten KFZ zumutbar, eine unter Umständen langwierige Haltersuche abzuwarten und dann bei einem Versuch der Kontaktaufnahme festzustellen, dass dieser nicht erreichbar, nicht in der Nähe oder eventuell nicht gewillt ist, sein Fahrzeug um zuparken. Ausschlaggebend sei vor allem aber, dass der Halter des abgeschleppten KFZ selbst für den ordnungs- und verkehrswidrigen Zustand verantwortlich und daher nicht schutzbedürftig ist. Durch sein Zuparken eines anderen KFZ hat er in verantwortlicher Weise die Abschleppmaßnahme ausgelöst und die Kosten zu tragen.

 

Wir empfehlen Ihnen beim Parken stets auf genügend Abstand vor, hinter und seitlich des eigenen KFZ zum nächsten KFZ einzuhalten, da sie sonst eventuell mit kostspieligen Abschleppmaßnahmen rechnen müssen. Zwar versuchen Polizisten vor einer solchen Maßnahme regelmäßig einen Halter zu ermitteln und ihm die Chance zum Wegfahren zu geben. Eine Pflicht für die Polizisten dazu besteht aber nicht.