Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 04.05.2016 (Az.: VII ZR 62/15) entschieden, dass auch der berufsbedingte Wohnortwechsel nicht zur außerordentlichen Kündigung des Fitnessstudio-Vertrages berechtigt. Der BGH sieht in einem berufsbedingten Wohnortwechsel keinen sog. „wichtigen Grund“, wie er ihn z.B. für Krankheit oder Schwangerschaft bejaht.

Trotz Wohnortwechsel und dem regelmäßigem Wegfall der Möglichkeit, die Leistungen des Fitnessstudio-Betreibers in Anspruch zu nehmen, schuldet man die Nutzungsentgelte in vollem Umfang bis zum regulären Vertragsende.

Eine Kündigung ist dann nur innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen möglich. Die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses dagegen ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Man trägt aber grundsätzlich das Risiko selbst, die vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Eine solche Veränderung der persönlichen Verhältnisse darf nach Ansicht des BGH nicht zu Lasten des Fitnessstudiobetreibers gehen.