Der Albtraum nach der Traumhochzeit – Schäden durch Himmelslaternen

 

Das Steigenlassen von sog. Himmelslaternen erfreut sich gerade an Hochzeiten großer Beliebtheit. Leider ist dies nicht ganz ungefährlich und kann zu verheerenden Schäden führen. Aber wer hat dann für den Schaden gerade zu stehen?

 

Es haftet im Zweifel der Veranstalter der Hochzeit – meist das Brautpaar!

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 24 U 108/14) hat es in einem Fall so entschieden.

In der Innenstadt von Dieburg wurden bei einer Hochzeit am 11.07.2009 ca. 20 sog. Himmellaternen gezündet. Damals war dies in Hessen noch nicht grundsätzlich verboten (die Verwendung von „Himmelslaternen“ wurde in Hessen durch die BallonLGefAbwV HE (Gefahrenabwehrverordnung gegen das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern) erst am 16.07.2009 verboten).

Ca. 100 Meter Luftlinie von der Hochzeit brannten kurz darauf zwei Gebäude. Es wurde ein Sachschaden in Höhe von ca. 300.000,00 € verursacht. Nach der Beweisaufnahme war davon auszugehen, dass eine brennend niedergegangene Himmelslaterne, die auf der Terrasse eines der Gebäude landete, den Brand verursachte.

Verantwortlich für den entstandenen Schaden und damit schadensersatzpflichtig in Höhe von 300.000,00 € war und ist nach Ansicht des Gerichts der Veranstalter der Hochzeit – das Brautpaar! Ihnen sei eine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten. Es käme nicht darauf an, ob das Brautpaar an der Entzündung beteiligt gewesen sei. Die Mutter des Bräutigams hatte die Laternen erworben und zur Hochzeitsfeier mitgebracht. Dem Bräutigam sei als Mitorganisator des Festes zumindest vorzuwerfen, das Aufsteigenlassen nicht unterbunden zu haben, obwohl das Ordnungsamt den Bräutigam im Vorfeld vor der besonderen Gefährlichkeit der Laternen gewarnt habe (Anmerkung: Das Aufsteigenlassen wurde angemeldet, aber nicht untersagt).

 

Darf man überhaupt Himmelslaternen steigen lassen?

 

In vielen Bundesländern gibt es zwischenzeitlich Verbote gegen das aufsteigen lassen von Himmelslaternen. Im Saarland ist das Steigenlassen sogenannter Himmelslaternen verboten. Ausnahmen von diesem Verbot sind nicht möglich. Sie sollten es also schon alleine wegen der Gefahr, sich ordnungswidrig oder gesetzeswidrig zu verhalten, unterlassen, von den vorgenannten Haftungsrisiken ganz zu schweigen. Sicherlich finden Sie ungefährlichere Möglichkeiten, Ihre Hochzeitsfeier zu einem unvergessenen Fest zu machen.

Tagged on: