Nur zu oft hört man in Funk und Fernsehen von „Abzocken“, „Wucher“ und ähnlichem, wenn es sich um das Thema Schlüsselnotdienst dreht. Erlangt der Schlüsseldienst seine Vergütung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen und aggressives Verhalten, hat er die erhaltene Vergütung zurückzuzahlen!

 

Das Amtsgericht Essen-Steele (Az.: 17 C 61/15) hat entschieden, dass im Falle von Vorspiegelung falscher Tatsachen und aggressivem Verhalten des Personals des Schlüsseldienstes die Vergütung für das Öffnen der Türe, in diesem Fall 421,85 €, an die Kundin zurückzuzahlen ist. Im streitigen Fall kontaktierte eine Wohnungseigentümerin telefonisch einen Schlüsseldienst. Sie bat um einen Kostenvoranschlag für das Öffnen ihrer Wohnungstür. Sie wies den Schlüsseldienst schon während des Telefonates darauf hin, dass die benötigte Öffnung nicht eilig sei und sie daher einen Notdienst nicht benötige.

 

Der Schlüsseldienst schickte zwei Mitarbeiter zu der Wohnungsinhaberin. Sie ließen sie ein Schreiben unterzeichnen und erklärten ihr, sie würde damit nur bestätigen, dass es sich bei der gegenständlichen Wohnung um ihre Wohnung handele. Dass die Wohnungsinhaberin einen Blankovertrag unterzeichnete, in den erst im Nachhinein die Preise eingetragen wurden, wurde ihr nicht mitgeteilt und konnte sie nicht erkennen. Ihr wurde ebenfalls nicht mitgeteilt, dass es sich bei dem Unternehmen um einen Notdienst (höhere Kosten) handelte, den sie ausdrücklich nicht wünschte. Weiter behaupteten die Mitarbeiter des Schlüsseldienstes, ein Kostenvoranschlag könnte nicht erstellt werden. Die anfallenden Kosten könnten angeblich erst nach der Öffnung der Türe berechnet werden. So sei die Wohnungsinhaberin nach Auffassung des Gerichts – unter Vorspiegelung falscher Tatsachen – dazu gebracht worden, der Öffnung der Türe nicht zu widersprechen, obwohl sie die anfallenden Kosten nicht kannte. Darin sah das Gericht ein unredliches Verhalten, dass zum Erlöschen des Vergütungsanspruches des Schlüsseldienstes führe.

 

Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass die Wohnungsinhaberin nach Öffnung der Türe durch aggressives und bedrängendes Verhalten der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes dazu gebracht wurde, die Kosten in Höhe von 421,85 € direkt vor Ort zu zahlen. Zitat aus den Entscheidungsgründen: „Nach Ansicht des Gerichts zeigt das ganze Geschehen, dass sich die Klägerin in einer ausweglosen Situation befunden hat, in der sie nur gezahlt hat, um die Mitarbeiter des Beklagten loszuwerden.“

 

Das ganze Geschehen, insbesondere das Verhalten der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes vor und nach Öffnung der Türe, war nach den Feststellungen des Gerichts derart unredlich, dass der Schlüsseldienst keinen Anspruch auf eine Vergütung hat. Die geleistete Zahlung war von dem Unternehmen zurückzuerstatten.