Autoverkäufer müssen Unfallschäden angeben!!!

Wer Unfallschäden beim Verkauf eines Fahrzeugs, auch bei einem Gebrauchtwagen, verschweigt, muss mit der Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung rechnen. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig mit Urteil vom 06. November 2014, 8 U 163/13, bekräftigt und somit die Rechte von Käufern gestärkt.

In diesem Fall ging es um den Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs. Der Käufer gab an, den Mitarbeiter des Verkäufers ausdrücklich danach gefragt zu haben, ob es sich bei dem Fahrzeug um einen Unfallwagen handelt. Der Mitarbeiter des Verkäufers hatte dies verneint, obwohl diesem bekannt war, dass Reparaturen in Höhe von ca. 2.000 Euro an dem Fahrzeug durchgeführt wurden. Es mussten Kotflügel und Stoßfänger gewechselt werden, da das Fahrzeug in zwei Unfälle verwickelt war.

Nachdem der Käufer dies nach ungefähr einem Jahr herausgefunden hatte, hat er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Zu Recht nach Ansicht des Oberlandesgerichts Braunschweig. Der Verkäufer habe arglistig verschwiegen, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Unfallwagen handelte. Der Verkäufer hatte angegeben, bei den Reparaturen habe es sich um reine Schönheitsreparaturen und Ausbesserungen gehandelt.

Das Oberlandesgericht stellte weitergehend klar, dass der Verkäufer eines Fahrzeugs verpflichtet sei, den Käufer über etwaige Unfallschäden aufzuklären, auch wenn es sich nach Ansicht des Verkäufers um bloße Blechschäden ohne nachteilige Folgen handele. Es könne nicht im Ermessen des Verkäufers liegen, zu beurteilen, inwiefern der durchgeführten Reparaturen erheblich seinen. Der Käufer habe das Recht, auf Grundlage der Mitgeteilten Informationen zu entscheiden, ob er das Fahrzeug zu diesen Konditionen erwerben möchte oder nicht. Um dem gerecht zu werden und um den Vorwurf der arglistigen Täuschung zu vermeiden, sei der Verkäufer verpflichtet, den Käufer über das volle Ausmaß der Unfallschäden und die notwendig gewordenen Instandsetzungsmaßnahmen zu unterrichten. Insbesondere dürfe der Verkäufer die Unfallschäden und deren Umfang nicht bagatellisieren.

Des Weiteren stellte das Oberlandesgericht Braunschweig klar, dass der Verkäufer auch ohne Nachfrage auf die fehlende Unfallfreiheit hinweisen müsse. Eine Ausnahme gelte nur, wenn es sich bei den Unfallschäden um Bagatellschäden handele. Hierfür gelten sehr enge Voraussetzungen. Ein Bagatellschaden liege nur dann vor, wenn der Schaden oder der Unfall so geringfügig war, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Dies sei nur bei geringen Schäden wie zum Beispiel Lackschäden der Fall, nicht dagegen bei Blechschäden. Bei Reparaturkosten in Höhe von 2.000 Euro könne grundsätzlich nicht von einem Bagatellschaden ausgegangen werden.