Will sich der Waschanlagenbetreiber schadlos halten, nachdem es am PKW eines Kunden bei der Benutzung der Waschanlage zu einer Beschädigung kam, trägt der Betreiber die Beweislast für einen Bedienungsfehler des Kunden. Der einfache Hinweis: „Der Betreiber haftet nicht für Schäden an Fahrzeugen“ reicht nicht aus, um jede Haftung des Betreibers auszuschließen.

 

Zuletzt hat das Amtsgericht Ansbach im Juli diesen Jahres entschieden, dass dem Benutzer einer Autowaschanlage der bei Benutzung der Anlage entstandene Schaden von dem Anlagenbetreiber zu ersetzen sei, wenn der Betreiber dem Benutzer kein Verschulden an dem Schadenseintritt beweisen könne.

 

Der Entscheidung des Amtsgerichts (Az.: 1 S 936/14) lag folgender Fall zu Grunde:

Der Kläger benutzte mit seinem automatikgetriebenen PKW die Autowaschanlage des Beklagten. Bei Einfahrt in die Waschanlage war ein Hinweis „Automatik >>N<<“ angebracht. Am Ende der Waschanlage befand sich eine Ampel, die durch Grünlicht anzeigt, dass der Waschvorgang vollständig abgeschlossen ist und der Benutzer ausfahren darf.

Am Ende der Waschanlage rollte der PKW des Klägers rückwärts gegen eine Trocknungsdüse und wurde am Heck beschädigt. Zwei gerichtlich bestellte Gutachter kamen im Ergebnis zu zwei alternative Schadensszenarien:

Entweder habe das grüne Ampellicht zu früh geleuchtet, als sich die Schleppkette, mit der die Fahrzeuge durch die Anlage befördert werden, noch bewegt habe, oder der Kläger habe noch vor Aufleuchten des Grünlichts den Motor angelassen und dazu – wie bei Automatikfahrzeugen erforderlich – das Bremspedal betätigt, wodurch das blockierte Rad auf die Transportrolle der Schleppkette gehoben und dadurch nach hinten gegen die Trocknungsdüse gerollt wäre.

In beiden Fällen sah das Gericht kein Verschulden des Benutzers und sprach dem Kläger den geltend gemachten Schadensersatz zu. Selbst wenn man von der zweiten Variante ausginge, handele es sich um allgemeine Lebenserfahrung, dass Autofahrer ihr Fahrzeug in Erwartung alsbaldiger Weiterfahrt starten. Ein Hinweis, das Fahrzeug erst bei Grünlicht zu starten, wäre erforderlich, aber nicht vorhanden gewesen.

Die Behauptung, der Kläger wäre in der Waschanlage rückwärts gefahren, vermochte der Waschanlagenbetreiber nicht zu beweisen.

 

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