Schon das „Mitsichführen“ eines Smartphones mit installierter Blitzer-App* ist verboten!

 

Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Beschluss vom 03.11.2015 (Az.: 2 Ss (OWi) 313/15) entschieden, dass nicht nur das Benutzen einer sog. Blitzer-App, sondern bereits das „Mitsichführen“ eines Smartphones, auf dem eine solche App installiert ist, unabhängig von ihrer Funktionsfähigkeit, gegen § 23 Abs. 1b StVO verstößt.

 

23 Abs. 1b StVO besagt:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

 

Im dem Beschluss zugrundeliegenden Fall, bemerkte während einer allgemeinen Verkehrskontrolle einer der Polizeibeamten das auf dem Armaturenbrett des Autofahrers befestigte Smartphone. Auf dem Smartphone erkannte er weiter eine Blitzer-App, die betriebsbereit** installiert (jedoch nicht „geöffnet) war.

 

Das Gericht führt in seinem Beschluss aus, dass der Benutzer seinem Smartphone, durch Installieren einer Blitzer-App und das „Mitsichführen“ während der Autofahrt, bewusst und zielgerichtet eine neue Zweckbestimmung im Sinne des § 23 Abs. 1b Satz 2 StVO gebe. Nach der Entscheidung des Gerichts sei damit eine Ordnungswidrigkeit gegeben und das dem Autofahrer auferlegte Bußgeld rechtmäßig. Auf den Einwand des Autofahrers, dass die App gar nicht funktionsfähig gewesen sei, führt das Gericht aus, dass allein entscheidend sei, dass das Smartphone vom Autofahrer zur Warnung vor Blitzern eingesetzt werden sollte. Neben dem Betreiben während der Autofahrt, sei von § 23 Abs. 1b StVO auch das betriebsbereite „Mitsichführen“ untersagt.

 

*Smartphone-Applikation, die während der Autofahrt automatisch vor Geschwindigkeitsmessungen auf der Fahrtstrecke warnt.

**Betriebsbereit in diesem Sinne = aktivierte/hergestellte GPS-Verbindung