Die Mietpreisbremse bremst nicht!
Zu diesem Ergebnis kommen jedenfalls zahlreiche Mieter, an denen die Wirkung der gesetzlichen Vorgaben vorbeirauscht.
Die Mietpreisbremse legt für die Wiedervermietung von Wohnungen eine Preisobergrenze fest. Danach hat sich eine Miete von Vertragsbeginn an an der ortsüblichen Vergleichsmiete auszurichten. Damit soll vor allem in Ballungszentren (sog. angespannten Wohnungsmärkten) ein allzu schnelles Ansteigen der Mieten verhindert werden. Folglich gilt die Mietpreisbremse nicht in ganz Deutschland, die einzelnen Bundesländer entscheiden, wo sie gelten soll.
Die Mietpreisbremse greift nicht bei jedweder Vermietung; so sind gewisse Neubauten ebenso ausgeschlossen wie „umfassend modernisierte Wohnungen“. Weitere Ausnahmen wie Ferienwohnung oder zum Teil auch möblierte Wohnungen treten hinzu.
Es sind genau diese Ausnahmen, vor allem die Möglichkeit einer vorgeschalteten Modernisierung, welche die Wirkung der Mietpreisbremse auszuhebeln scheinen. Denn die Modernisierung ist häufig bereits der Ansatzpunkt, den Bestandsmieter zum Verlassen der Mietwohnung zu motivieren; er wird häufig die anschließende Mieterhöhung nicht stemmen können. Und bei der Neuvermietung spielt dann die Mietpreisbremse keine Rolle.
Ob sich diese Beobachtungen fortschreiben, die Politik ggf. nachbessert oder die Gesetze des Marktes Vermieter und Mieter in andere Richtungen treiben, bleibt abzuwarten.