Grundstückseigentümer haftet für Brandschäden auf Nachbargrundstück, die ein beauftragter Dachdecker verursacht hat!

 

Aktuelles BGH-Urteil vom 09.02.2018, Az.: V ZR 311/16: Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am heutigen Tag entschieden, dass Grundstückseigentümer, die einen Handwerker mit Reparaturarbeiten am Haus beauftragen, gegenüber dem Nachbarn verantwortlich sind, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück dabei beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, vermag daran nichts zu ändern!

 

Die verklagten Eheleute hatten einen Dachdecker mit Arbeiten auf ihrem Flachdach beauftragt. Bei Heißklebearbeiten mit einem Brenner verursachte der Handwerker schuldhaft die Entstehung eines Glutnestes unter den aufgeschweißten Bahnen. Erst gegen Abend entwickelte sich aus dem Glutnest ein Feuer, das die herbeigerufene Feuerwehr nicht mehr stoppen konnte. Das Haus brannte vollständig nieder. Durch den Brand und die Löschmaßnahmen kam es auch an dem Nachbarhaus/-grundstück zu erheblichen Schäden.

 

Die Versicherung der Nachbarn hat den Schaden der Nachbarn vollständig reguliert und macht aus übergegangenem Recht (§ 86 VVG) Ersatzansprüche gegen die Hauseigentümer  in Höhe von 97.801,29 € geltend. Der verursachende Dachdecker meldete Verbraucherinsolvenz an. Die Klage wurde in der ersten (Landgericht Magdeburg) und zweiten Instanz (Oberlandesgericht Naumburg) abgewiesen. Im Laufe der Verfahren sind die Hauseigentümer verstorben, sodass deren Erben in den Rechtstreit eingetreten sind.

 

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat das Urteil des OLG Naumburg aufgehoben und entschieden, dass der klagenden Versicherung gegen die Beklagten ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG zusteht. Über die genaue Höhe des Anspruchs hat nun erneut das Oberlandesgericht zu entscheiden.

 

Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der jeweilige Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Dieses Tatbestandsmerkmal wurde von den Richter bejaht.

 

Der BGH hat auch die weitere Voraussetzung, dass der Anspruchsgegner als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB zu betrachten ist, bejaht. Hierfür ist erforderlich, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des jeweiligen Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Die Beeinträchtigung darf nicht bloß ein allgemeines Risiko darstellen.

 

Im vorliegenden Fall hat der BGH die Störereigenschaft bejaht. Der Verantwortlichkeit eines Grundstückseigentümers stünde nicht entgegen, dass ein Dritter, der zur Vornahme von Handwerksleistungen beauftragt worden ist, für die Brandursache verantwortlich ist. Mittelbarer Handlungsstörer sei auch derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht. Dabei käme es nicht auf die Einhaltung allgemeiner Sorgfaltspflichten bei der Auswahl eines Handwerkers an, sondern vielmehr auf die Frage, ob die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks (also die Störung) im Verantwortungsbereich der Eigentümer liegt. Der entscheidende Senat führt aus, dass es zur Qualifizierung als Störer ausreiche, wenn die Eigentümer durch Beauftragung von Handwerkerleistungen eine grundsätzliche Gefahrenquelle geschaffen haben. Der auf die beauftragten Arbeiten zurückzuführende Brand sei schließlich dem Einflussbereich der Eigentümer zuzuordnen.

 

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