Verträge können in den meisten Fällen mündlich geschlossen werden!

 

Mandanten sind oft erstaunt, wenn sie darüber aufgeklärt werden, dass nach deutschem Recht Verträge rechtswirksam mündlich geschlossen werden können. Hiervon gibt es nur einige wenige Ausnahmen. So muss beispielsweise ein Grundstückskaufvertrag zu dessen Wirksamkeit verschriftlicht und notariell beglaubigt werden.

 

Ein Vertrag zwischen zwei Personen kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. So schließen Sie beispielsweise am Wochenende beim Brötchenkauf einen wirksamen Kaufvertrag, mit allem was dazu gehört. So ist es auch möglich, mündliche Miet-, Arbeits-, Werk- und sonstige Verträge zu schließen.

 

Ein schriftlicher Vertrag dient regelmäßig „nur“ der Beweissicherung. Liegt ein schriftlicher und von den Vertragsparteien unterzeichneter Vertrag vor, ist es im Streitfall häufiger möglich, einzelne Abreden o.ä. nachzuweisen und seine Rechte durchzusetzen. Zwar ist es im Einzelfall auch bei einem mündlichen Vertrag möglich, bestimmte Abreden zu beweisen (Zeugen, Indizien, Mailverkehr bei Vertragsanbahnung…), ich rate Ihnen aber bei Verträgen, die ein gewisses wirtschaftliches oder sonstiges Risiko bürgen, die wesentlichen Vertragsbestandteile zu verschriftlichen.

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