Insolvenzanfechtung – Wie gewonnen so zerronnen?

 

I. Insolvenzanfechtung – Was ist das?

Die Insolvenzordnung regelt in den §§ 129 InsO das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters. Das Anfechtungsrecht regelt, dass Rechtshandlungen, die vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, anfechtbar sind. Wirtschaftlich ausgedrückt: Der Insolvenzverwalter kann unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungen (und andere Rechthandlungen), die ein insolventes Unternehmen oder eine insolvente Person vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einzelne Gläubiger geleistet hat, anfechten und zur Insolvenzmasse zurückfordern.

 

Ein Beispiel: Sie sind Werkunternehmer und werden von einem Kunden beauftragt, in dessen Geschäftsräumen umfangreiche Werkleistungen zu einer Auftragssumme von 70.000,00 € zu erbringen. Nachdem Sie Ihrer Vorleistungspflicht nachgekommen sind, stellen Sie Ihre Schlussrechnung. Eine Zahlung erfolgt nicht. Nach mehreren Mahnungen tritt Ihr Kunde an Sie heran und bittet um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der Begründung, dass es aktuell nicht so gut laufe, bald aber wieder neue Gelder reinkämen. Besser Raten als nichts, denken Sie, und gewähren Ratenzahlungen. Es kommt, wie es kommen muss: Nachdem Sie zwölf Monatsraten à 3.500,00 € erhalten haben, stellt das Unternehmen Insolvenzantrag; das Verfahren wird schließlich eröffnet. Einige Zeit später erhalten Sie ein Schreiben des eingesetzten Insolvenzverwalters. Dieser erklärt, die Ratenzahlungen anzufechten und fordert Rückzahlung von 42.000,00 € innerhalb von 10 Tagen an ihn. Andernfalls werden Verzugskosten und Klage in Aussicht gestellt. Sie reagieren mit Verwunderung und Unverständnis. Diese Verwunderung und Unverständnis werden nicht abnehmen, wenn Sie erfahren, dass Sie im Zweifel tatsächlich Rückzahlung des Betrages schulden. Da ist es auch nur ein geringer Trost, dass Sie nach Rückzahlung Ihre gesamte offene Forderung zur Insolvenztabelle anmelden können, um Jahre später vielleicht eine kleine Insolvenz-Quote davon zu erhalten.

 

Anfechtbare Rechtshandlungen können in Einzelfällen Jahre zurückliegen und Größen erreichen, die dann wiederum unter Umständen für den Anfechtungsgegner existenzgefährdend sein können!

 

II. Warum muss ich mein hart verdientes Geld zurückgeben?

Das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters ist ein scharfes Schwert, um die Insolvenzmasse zu bereichern. Der Gesetzgeber verfolgt damit zusammengefasst folgenden Zweck: Der Insolvenzschulder (= Unternehmen/Person über dessen/deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird) soll die Gläubiger insgesamt nicht dadurch benachteiligen, dass er in Zeiten der Krise einzelne Gläubiger bevorzugt bedient, denn dadurch verringert sich die Insolvenzmasse, die nach Abschluss des Verfahrens an die Gläubiger aufzuteilen ist. Ein grundsätzlich nachvollziehbarer Gedanke, der leider in einer Vielzahl von Fällen zu unverständlichen und (zumindest subjektiv empfunden) unfairen Ergebnissen führt.

 

III. Welche Formen der Insolvenzanfechtung gibt es?

Unterschieden wird im Wesentlichen zwischen Anfechtung bei kongruenter Deckung, bei inkongruenter Deckung und bei vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger (die unmittelbare Benachteiligung nach § 132 InsO bleibt der Übersichtlichkeit außen vor).

 

  1. Kongruente Deckung nach § 130 InsO (bis 3 Monate vor Eröffnungsantrag)

Von einer kongruenter Deckung spricht man, wenn Sie als Gläubiger etwas „so erhalten haben, wie es geschuldet wurde“. Wurde vertraglich vereinbart, dass der Werklohn nach Fertigstellung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung per Überweisung fällig ist, handelt es sich um eine kongruente Deckung, wenn der gesamte Betrag auf ein Mal innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung angewiesen wird.

 

Solche Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn Sie innerhalb von 3 Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, wenn der Insolvenzschuldner bei Vornahme der Rechtshandlung bereits zahlungsunfähig war und der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit (oder den Insolvenzantrag) kannte.

 

  1. Inkongruente Deckung nach § 131 InsO (bis 3 Monate vor Eröffnungsantrag)

Eine inkongruente Deckung liegt immer dann vor, wenn ein Gläubiger etwas von einem Schuldner erhält, das er nicht in der Art und Weise oder nicht zu dieser Zeit zu beanspruchen hatte. Eine inkongruente Deckung liegt z.B. vor, wenn Ihr Schuldner statt Zahlungen gleichwertige Sachwerte zur Verfügung stellt oder eben, wenn statt Einmalzahlung Raten gezahlt werden (inkongruente Deckungen gibt es in vielerlei Variationen!).

 

Eine solche Rechtshandlung ist ohne weiteres anfechtbar, wenn sie im letzten Monat vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen wurde.

Wurde die Rechtshandlung im zweiten oder dritten Monat vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen, ist sie anfechtbar, wenn der Schuldner bei Vornahme bereits zahlungsunfähig war.

Wurde die Rechtshandlung im zweiten oder dritten Monat vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen, ist sie auch anfechtbar, wenn Sie als Gläubiger Kenntnis davon hatten, dass die Rechtshandlung andere Gläubiger benachteiligen würde.

 

  1. Vorsätzliche Benachteiligung nach § 133 InsO (bis zu 10 bzw. 4 Jahre vor Eröffnungsantrag!!!)

a)

Ernst wird es, wenn ein Schuldner Rechtshandlungen in der Absicht vornimmt, einzelne Gläubiger zu benachteiligen und Sie zum Zeitpunkt der Handlung von dieser vorsätzlichen Benachteiligung Kenntnis hatten. Dann können Zahlungen angefochten werden, die bereits 2, 3 oder mehr Jahre zurückliegen.

Von Benachteiligungsvorsatz ist in jedem Fall auszugehen, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Rechtshandlung zahlungsunfähig war. Zahlungsunfähigkeit liegt laut dem Bundesgerichtshof vor, wenn ein Schuldner 10% seiner fälligen Schulden nicht innerhalb der nächsten 3 Wochen ausgleichen kann (dabei sind in den nächsten 3 Wochen hinzukommende Schulden mit zu berücksichtigen).

b)

„Ja, aber wer soll mir denn beweisen, dass ich Kenntnis von diesem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz hatte???“

Das ist leichter als es erscheint! Das Gesetz formuliert in § 133 Abs. 1 Satz 2 wie folgt: „Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und, dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.“

Da es sich bei „Wissen“ und „Kenntnis“ um innere Tatsachen handelt, kann deren Vorliegen in der Regel nicht mit Beweisen untermauert werden. Im Einzelfall ist auf Indizien abzustellen, die bei einer gewissen Häufung darauf schließen lassen, dass dieses „Wissen“ bzw. diese „Kenntnis“ vorgelegen haben.

So dürfte die Äußerung im obigen Beispielsfall (Bitte um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung in Verbindung mit der Äußerung, dass es aktuell nicht so gut laufe, bald aber wieder neue Gelder reinkämen…) ein starkes Indiz dafür sein, dass Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit vorgelegen hat. Anerkannt ist zwar, dass nicht jeder Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ohne weiteres darauf schließen lässt, dass Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit vorlag (insbesondere nicht, wenn dies in dem speziellen Geschäftsbereich zu den üblichen Gepflogenheiten gehört; siehe auch § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO). Fließen dann aber beispielsweise die Raten stockend, in unregelmäßiger Höhe o.ä. wird das Gericht wohl dem Insolvenzverwalter Recht geben, dass von Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist.

 

IV. Wie kann ich mich vor Anfechtungsansprüchen schützen?

Die Beantwortung dieser Frage ist stark einzelfallabhängig. In einigen Fällen gibt es schlicht keinen Schutz und mögliche Anfechtungsansprüche sind als unternehmerisches Risiko einzuplanen und hinzunehmen.

Es gibt aber viele Fälle, in denen ein Anfechtungsrisiko erkannt und teilweise ausgeschlossen, zumindest aber erheblich reduziert werden kann.

Zum Beispiel normiert der Gesetzgeber in § 142 InsO ein Privileg für Bargeschäfte. Diese sind nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung vorliegen und Sie als Gläubiger wussten, dass der Schuldner unlauter handelte. Bei „wackelnden“ Geschäftspartnern können also eventuell weitere Geschäftsabschlüsse als Bargeschäfte (= unmittelbarer wechselseitiger Leistungsaustausch) durchgeführt werden, um zumindest diese nicht oder nur schwer anfechtbar zu machen.

Droht ein „noch zahlender“ Geschäftspartner „umzukippen“, können mit dessen Zahlungen Rückstellungen (für den Verjährungs- bzw. Anfechtungszeitraum) gebildet werden, um bei einer eventuellen Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gewappnet zu sein.

Häufig kann es auch zum langfristigen Erfolg führen, einen rechtskräftigen Titel zu erstreiten und aus diesem die Zwangsvollstreckung durchzuführen, statt dem Schuldner Zahlungserleichterungen zu gewähren, die Ihnen später zum Nachteil gereichen könnten.

Wir beraten Sie gerne zu Ihrem speziellen Einzelfall und zu allen Fragen rund um die Insolvenzanfechtung. Gemeinsam mit Ihnen ermitteln wir bei wackelnden Geschäftspartner die risikoärmste Strategie.

 

V. Ihnen gegenüber werden bereits Anfechtungsansprüche geltend gemacht?

Ist das Kind bereits in den Brunnen gefallen und der Brief des Insolvenzverwalter liegt auf dem Tisch, sollten Sie zügig handeln. In jedem Fall sollten Sie sich kompetent beraten lassen.

Sind die Anfechtungs- und Rückzahlungsansprüche gerechtfertigt, ist eventuell eine fristgerechte Zahlung an den Insolvenzverwalter angezeigt, um zumindest weitere Kosten (Verzugszinsen, Gerichtskosten, gegnerische Rechtsanwaltskosten…) zu vermeiden.

Sollten die geltend gemachten Ansprüche allerdings nicht oder nicht in vollem Umfang gerechtfertigt sein, lohnt es sich in den allermeisten Fällen, dem Insolvenzverwalter Paroli zu bieten.

Gerne prüfen wir schnell und kompetent Ihnen gegenüber geltend gemachte Anfechtungsansprüche und beraten Sie zu dem weiteren Vorgehen und der richtigen Verteidigung.

 

Bitte beachten Sie, dass das Thema Insolvenzanfechtung komplex und kompliziert ist. Dieser Artikel soll nur zu einem ersten Einblick dienen. Der Artikel beansprucht keine Vollständigkeit bezüglich aller Formen, Einzel- und Sonderfälle und Besonderheiten des Insolvenzanfechtungsrechts. Dies würde den Rahmen sprengen. Bei weiteren Fragen, Problemen oder tatsächlichen Fällen empfehlen wir eine persönliche, telefonische oder Online-Beratung bei uns oder einem anderen, in Insolvenzrecht versierten Rechtsanwalt.