Restrukturierung ist ein wichtiger Prozess, um ein Unternehmen wieder auf Kurs zu bringen und seine Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern.
Im Allgemeinen gibt es zwei Hauptmethoden der Restrukturierung: eine mit Insolvenz und eine ohne Insolvenz.
Die Restrukturierung mit Insolvenz bezieht sich auf den Prozess, bei dem ein Unternehmen aufgrund seiner finanziellen Probleme Insolvenz anmeldet und ein Insolvenzverwalter die Kontrolle über das Unternehmen übernimmt. Ziel ist es, die Gläubiger zu befriedigen und das Unternehmen wieder aufzubauen oder zu verkaufen. Der Insolvenzverwalter kann das Unternehmen neu organisieren, indem er Schulden restrukturiert, das Personal reduziert oder Vermögenswerte verkauft. Am Ende soll das Unternehmen neu aufgestellt und wettbewerbsfähig sein. Besondere Verfahren der Restrukturierung in der Insolvenz sind das Schutzschirmverfahren und die Eigenverwaltung.
Die Restrukturierung ohne Insolvenz ist der Prozess, bei dem ein Unternehmen ohne Insolvenzverfahren versucht, seine finanzielle Situation zu verbessern. Dies kann durch eine Veränderung der Unternehmensstrategie, Kosteneinsparungen oder die Umstrukturierung von Abteilungen und Teams geschehen. Ziel ist es, das Unternehmen effizienter und rentabler zu machen, ohne den Betrieb zu unterbrechen oder Schulden zu restrukturieren.
Es gibt Vor- und Nachteile für beide Ansätze. Bei der Restrukturierung mit Insolvenz hat das Unternehmen eine saubere Leinwand, um Schulden zu reduzieren und neu zu beginnen, aber es kann auch Kunden, Lieferanten und Investoren verlieren, wenn diese das Vertrauen in das Unternehmen verlieren. Bei der Restrukturierung ohne Insolvenz kann das Unternehmen das Vertrauen seiner Kunden, Lieferanten und Investoren aufrechterhalten, aber es kann auch schwieriger sein, Schulden zu vermindern und das Unternehmen neu auszurichten.
In jedem Fall erfordert eine erfolgreiche Restrukturierung eine gründliche Analyse der Unternehmenssituation und eine klare Strategie, um das Unternehmen wieder auf Kurs zu bringen. Es ist auch wichtig, die Mitarbeiter und Stakeholder des Unternehmens einzubeziehen und zu informieren, um ihre Unterstützung und Zusammenarbeit zu gewinnen. Letztendlich kann eine effektive Restrukturierung das Überleben des Unternehmens sichern und es auf eine erfolgreichere Zukunft vorbereiten.
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Vorläufige Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren?
Sanierung in vorläufiger Eigenverwaltung (270a InsO) oder Schutzschirmverfahren (270b InsO)?
Seit der Einführung des ESUG streben die Schuldner, die ein Insolvenzverfahren zur Sanierung anstreben, meist ein „Schutzschirmverfahren“ an. Das mag zum Teil damit zusammenhängen, dass aus der Außenwahrnehmung der Schutzschirm nicht mit einem Insolvenzverfahren identifiziert wird und von der Öffentlichkeit nicht wahrgenommen wird, dass der Schuldner sich in Insolvenz befindet. Als weiterer Vorteil wird gesehen, dass der Schuldner seinen eigenen Sachwalter ins Verfahren mitbringen darf.
In der Praxis ist aber das Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung ohne „Schutzschirm“ nach § 270a InsO der tatsächlich viel häufiger gewählte Weg. Er ist der einfacher, rechtssicher und kostengünstiger.
Nachteile des Schutzschirmverfahrens
Die Nachteile des Schutzschirmverfahrens können gravierend sein.
Das Schutzschirmverfahren darf nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit eingeleitet werden. Deshalb muss vorher durch eine Bescheinigung eines neutralen Dritten bestätigt werden, dass lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
Die Erstellung der Bescheinigung ist mit hohen Kosten verbunden. Sie zu erstellen kostet in der Regel erhebliche Zeit.
Tritt während der Vorbereitung Zahlungsunfähigkeit ein, wird das Schutzschirmverfahren unzulässig. Tritt im Schutzschirmverfahren Zahlungsunfähigkeit ein, muss das dem Gericht angezeigt werden. Das hat zwar keine unmittelbaren Konsequenzen, die Anzeige wird aber an die Gläubiger mitgeteilt. Es ist dann negativen Reaktionen der Gläubiger zu rechnen. Ungeklärt ist, ob Zahlungen des Schuldners dann überhaupt noch zulässig sind oder mit § 15b InsO kollidieren. Danach haftet der Geschäftsführer für Zahlungen, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit leistet.
Rechtlich ist offen, ob dies auch im Schutzschirmverfahren gilt oder das Insolvenzrecht dem Gesellschaftsrecht vorgeht.
Weitere ungeklärte Rechtsfragen lauern im Recht des Schutzschirms.
Nach spätestens drei Monaten muss im Schutzschirmverfahren ein Insolvenzplan vorgelegt werden. Geschieht das nicht, sind die Folgen für das Verfahren völlig offen, selbst die Anordnung der Regelinsolvenz im eröffneten Verfahren ist möglich.
Bei einer vorläufigen Eigenverwaltung existiert keine Pflicht zur Vorlage eines Insolvenzplanes in einer bestimmten Frist.
Das Schutzschirmverfahren sollte nur in den Fällen angestrebt werden, in denen eine kleine Gläubigerzahl obstruiert und der Schuldner sich in Abstimmung und mit Unterstützung seiner wesentlichen Gläubiger sanieren will.
Vorteile des Schutzschirmverfahrens
Der wirkliche Vorteil des Schutzschirmverfahrens besteht deswegen im Namen und nicht in tatsächlichen Vorteilen. Auch in der vorläufigen Eigenverwaltung kann der Schuldner mit einem einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses den Sachwalter seiner Wahl durchzusetzen.