Kündigung wegen Forderung von Mindestlohn ist unwirksam!
Seit 1. Januar 2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50 €. Das Arbeitsgericht Berlin hat die Rechte der Arbeitnehmer diesbezüglich weiter gestärkt.
Ein Hausmeister erhielt bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden eine monatliche Vergütung von 315,- € brutto. Dies entspricht einem Stundenlohn von 5,19 €. Er forderte von seinem Arbeitgeber die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 €. Dieser bot im Gegenzug an, die monatliche Arbeitszeit auf 32 Stunden zu reduzieren und im Gegenzug zukünftig 325,- € brutto zu zahlen. Dies entspricht einem Stundenlohn von 10,15 €.
Nachdem der Arbeitnehmer die Änderung seines Arbeitsvertrages ablehnte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Daraufhin erhob der Hausmeister Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht Berlin hob die Kündigung des Arbeitgebers mit Urteil vom 17.04.2015, 28 Ca 2405/15, auf, da dieser das Arbeitsverhältnis ausschließlich aus dem Grund gekündigt habe, weil der Hausmeister die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns gefordert hatte. Dies stelle eine verbotene Maßregelung dar, da der Arbeitnehmer dafür benachteiligt werde, dass er in zulässiger Weise seine Rechte ausübe.