Längst kauft nicht mehr jeder Verbraucher seinen „neuen Gebrauchten“ bei dem nächstgelegenen örtlichen Händler. Im Zeitalter des Internets und diverser Gebraucht- und Neuwagenportale ist es normal geworden, für seinen künftigen Traumwagen einige Kilometer Anfahrt zu dem Händler auf sich zu nehmen, der den Wagen in entsprechender Farbe, Spezifikation u.s.w. und natürlich zu dem richtigen Preis parat stehen hat.

 

Weist der vermeintliche Traumwagen zurück am Wohnort unentdeckte Mängel auf, können Sie als Verbraucher auf die Ihnen zustehenden Gewährleistungsrechte zurückgreifen, die der Händler Ihnen gegenüber z.B. durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht ausschließen kann. Vorrangig ist das Recht auf Nachlieferung/Nachbesserung, wobei bei Gebrauchtfahrzeugen oft nur die Nachbesserung, also Reparatur in Frage kommt. Die Nachbesserung darf der Händler an dem Erfüllungsort, also an seinem Firmensitz.

 

Das wirft Fragen auf: Wer zahlt den Rücktransport? Wie bringe ich ein nicht fahrtaugliches KFZ zu einem hunderte Kilometer entfernten Händler?

 

Mit seinem Urteil vom 19.07.2017 hat der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 278/16) Klarheit geschaffen:

 

Als Ausfluss aus dem Prinzip der Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung ergibt sich, dass der Käufer grundsätzlich vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung der Überführungs- und Transportkosten vom Verkäufer verlangen darf. Das soll auch gelten, wenn das Vorliegen des und die Verantwortlichkeit für den Mangel noch nicht geklärt ist!

 

Ihr Händler ist nicht bereit, die entsprechenden Kosten vorzuschießen? Sie haben Mängel an Ihrem erworbenen Gebrauchtwagen festgestellt und der Händler weigert sich zu kooperieren? Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen!

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