Zum Jahreswechsel erfolgt eine Änderung der Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltssätze steigen.
(Pressemitteilung des OLG Düsseldorf Nr. 23/2015 v. 10.12.2015)
Der Mindestunterhalt steigt für Kinder der 1. Altersstufe (0-5) um 7 € auf insgesamt 335 €. Kinder der 2. Altersstufe (6-11) haben Anspruch auf 384 € (+ 8 €). Für 12- bis 17-Jährige steigt der Mindestunterhalt von 440 € auf 450 € monatlich an. Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen steigen entsprechend gestaffelt.
Volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, haben künftig Anspruch auf monatlich 735 € statt bislang 670 € . Ein Wohnkostenanteil in Höhe von 300 € ist darin enthalten.
Auf den Unterhaltsbedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das monatliche Kindergeld anzurechnen. An dem 01.01.2016 liegt dieses für das erste und zweite Kind 190 €, für ein drittes Kind bei 196 € und für das vierte und jedes weitere Kind bei einem Betrag von 221 €. Bei minderjährigen Kindern ist das Kindergeld zur hälfte auf den Bedarf anzurechnen.
Die Steigung der Unterhaltssätze ergibt sich daraus, dass sich die Berechnung des Mindestunterhaltes bislang an dem steuerlichen Kinderfreibetrag orientiert hat. Ab dem 01.01.2016 richtet sich der Mindestunterhalt unmittelbar nach dem, Existenzminimun des minderjährigen Kindes. Die Bezifferung eines konkreten Betrages erfolgt erstmals zum 01.01.2016 und wird danach alle 2 Jahre durch Rechtsverordnung neu festgelegt werden.
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