Rauchen am Arbeitsplatz

Das Thema „Rauchen während der Arbeitszeit“ sorgt seit Jahren für Diskussionen in zahreichen Betrieben, insbesondere seit es fast nur noch rauchfreie Arbeitsplätze gibt und Raucher deshalb in der Regel ihren Arbeitsplatz zum Rauchen verlassen müssen. Werden Nichtraucher diskriminiert, weil sie mit Ausnahme ihrer regulären Pausen im Gegensatz zu den Rauchern durchgehend arbeiten, dürfen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern das Rauchen außerhalb der Pausen verbieten bzw. müssen Arbeitnehmer ihre Raucherpausen nachholen?

Diese und Ähnliche Fragen beschäftigen auch jedes Jahr deutsche Gerichte, so auch im Jahr 2015:

Arbeitsunfall auf dem Weg zur Raucherpause

Handelt es sich um einen Arbeitsunfall, wenn sich ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Raucherpause auf dem Betriebsgelände verletzt? Gemäß Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2015, Az. S 4 U 1189/15, ist dies zumindest dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz außerhalb der regulären Pausen zum Rauchen verlässt.

Im vorliegenden Fall hatte eine Monteurin ihren Arbeitsplatz 15 Minuten vor Beginn der regulären Pause in Richtung des Raucherunterstellplatzes des Unternehmens verlassen. Auf diesem Weg wurde sie von einem Gabelstapler angefahren und erlitt eine schwere Fußverletzung. Die Berufsgenossenschaft verweigerte der Arbeitnehmerin den Versicherungsschutz. Das Sozialgericht bestätige die Entscheidung. Zur Begründung führte es aus, dass das Verlassen des Arbeitsplatzes zum Rauchen außerhalb der regulären Pausenzeiten keinen Unfallversicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft begründe.

Kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte über die Frage zu entscheiden, ob Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Raucherpausen haben.

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber jahrelang Raucherpausen während  der Arbeitszeit bezahlt. Im Januar 2013 wurde per Betriebsvereinbarung geregelt, dass sich Arbeitnehmer zukünftig beim Entfernen vom Arbeitsplatz zum Rauchen ausstempeln müssen.

Einem Arbeitnehmer wurden in der Folge für die Monate Januar – März insgesamt 878 Minuten von der Arbeitszeit abgezogen, was einen Fehlbetrag in Höhe von 185,67 Euro bedeutete. Der Arbeitnehmer wehrte sich hiergegen und klagte auf Zahlung die restliche Vergütung.  Er begründete seinen Anspruch unter anderem mit dem Vorliegen einer betrieblichen Übung.

Mit Urteil vom 05. August 2015, Az. 2 Sa 132/15, wies das Landesarbeitsgericht Nürnberg die Klage ab. Auch wenn Arbeitgeber Raucherpausen über einen längeren Zeitraum bezahlen, können Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber diese Praxis auch in der Zukunft beibehält. Außerdem würden Nichtraucher durch bezahlte Raucherpausen diskriminiert, da diese im Schnitt für die gleiche Bezahlung ca. 10 % mehr Arbeitsleistung erbringen müssten.