Die Observation des Arbeitnehmers durch einen Privatdetektiv ist rechtswidrig
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.02.2015, Az. 8 AZR 1007/13, entschieden, dass die Observation eines Arbeitgebers durch einen Privatdetektiv nicht nur rechtswidrig ist, sondern auch Schadensersatzansprüche auslöst.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Arbeitnehmerin, die als Sekretärin der Geschäftsleitung angestellt war, war zunächst wegen Bronchialerkrankungen seit Dezember 2011 krank geschrieben. Danach übersandte sie ihrem Arbeitgeber insgesamt sechs weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die ersten vier waren von einem Facharzt für Allgemeinmedizin ausgestellt worden, die beiden darauf folgenden von einer Fachärztin für Orthopädie. Telefonisch teilte die Arbeitnehmerin dem Geschäftsführer ihres Arbeitgebers mit, sie leide an einem Bandscheibenvorfall.
Der Geschäftsführer ihres Arbeitgebers bezweifelte dies, unter anderem, da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von verschieden Ärzten ausgestellt worden waren. Er engagierte einen Privatdetektiv mit der Observation der Arbeitnehmerin. Dieser observierte die Arbeitnehmerin und deren Familie von Mitte bis Ende Februar 2012. Danach übergab der Privatdetektiv dem Arbeitgeber einen Observationsbericht, der Fotos und Videoaufnahmen beinhaltete. Beobachtet worden waren unter anderem das Haus der Arbeitnehmerin, diese mit ihrem Ehemann vor deren Haus mit dem gemeinsamen Hund und ein Besuch der Arbeitnehmerin in einem Waschsalon.
In dem auf die Kündigung folgenden Kündigungsschutzprozess forderte der Arbeitgeber widerklagend den Ersatz der ihm entstandenen Detektivkosten und führte zur Begründung den durch den Privatdetektiv angefertigten Observationsbericht nebst Fotos in den Prozess ein. Das angerufene Arbeitsgericht erklärte die ausgesprochene Kündigung für rechtswidrig und wies die Widerklage auf Erstattung der Detektivkosten ab.
Die Arbeitnehmerin begehrte wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts Schadensersatz von ihrem Arbeitgeber in Höhe von 10.500,00 Euro. Sie begründete dies damit, dass sie wegen der Observation durch den Privatdetektiv unter psychischen Beeinträchtigungen litt und sich in ärztliche Behandlung begeben musste. Ihr wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zugesprochen. Hiergegen wehrte sich der Arbeitgeber, so dass das Bundesarbeitsgericht abschließend zu entscheiden hatte.
Das Bundesarbeitsgerichtbestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Die Observation durch den Arbeitgeber sei rechtswidrig, da der Arbeitgeber keinen berechtigten Anlass zur Überwachung hatte. Insbesondere sei der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht dadurch erschüttert worden, dass diese von unterschiedlichen Ärzten stammten, sich das Krankheitsbild oder der Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt wurde. Da es sich somit um eine rechtswidrige Überwachung durch einen Privatdetektiv handelte, war die Arbeitnehmerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden, so dass ihr hierfür Schadensersatz zustehe.