Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ist nun deutlich einfacher.
Käufer von Kraftfahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung haben gegen den Fahrzeughersteller einen Anspruch auf Schadensersatz. Zumindest dann, wenn dem Käufer dadurch ein Schaden entstanden ist. So entscheidet der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit dem Grundsatzurteil vom 21.03.2023.
Ausgangslage:
Im deutschen Recht kann bereits bei einfacher Fahrlässigkeit ein Schadensersatzanspruch gegeben sein, wenn gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstoßen wurde. Hierbei weist der EuGH darauf hin, dass Fahrzeuge nach der Rahmenrichtlinie einer EG-Typgenehmigung bedürfen. Diese kann nur erteilt werden, wenn der Fahrzeugtyp den Bestimmungen der Verordnung Nr. 715/2007 insbesondere denen über Emissionen entspricht.
Darüber hinaus sind die Fahrzeughersteller nach der Rahmenrichtlinie verpflichtet, dem individuellen Käufer eine Übereinstimmungsbescheinigung auszuhändigen. Das Dokument bestätigt, dass dieses Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Rechtsakten entspricht. Durch die Übereinstimmungsbescheinigung lässt sich somit der Käufer eines Fahrzeugs davor schützen, dass der Hersteller gegen seine Pflicht verstößt, ein mit der Verordnung Nr. 715/2007 im Einklang stehendes Fahrzeug auf den Markt zu bringen.
Entscheidung des EuGH
Nach Ansicht des EuGH stellt diese Rahmenrichtlinie eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Automobilhersteller und dem individuellen Käufer eines Kraftfahrzeuges dar. Mit dieser soll gewährleistet werden, dass das Fahrzeug mit den maßgeblichen EU-Rechtsvorschriften übereinstimmt.
Die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit denen der Verordnung Nr. 715/2007 schützen neben den allgemeinen Rechtsgütern die Einzelinteressen des individuellen Käufers gegenüber dem Automobilhersteller. Zumindest dann, wenn das Kraftfahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist.
Ausblick
Die Aufgabe der Mitgliedstaaten ist es nun, Modalitäten festzulegen, sodass die Käufer solcher Fahrzeuge gegen deren Hersteller einen Anspruch auf Schadensersatz haben.
Der BGH hat bereits für den 8. Mai eine Verhandlung terminiert, in der er die möglichen Folgerungen für das deutsche Haftungsrecht erörtern will. Fraglich bleibt nach dem EuGH Urteil nämlich weiterhin, wie viel Geld den betroffenen Fahrzeugkäufern zusteht.