Seit Ende 2022 gehören sie für viele zum täglichen Brot. Die Rede ist von online KI-Systemen wie ChatGPT und Co. Ob zur Recherche, zum Verfassen von Texten oder der Erstellung von Grafiken oder Musik. Die bekannteste OpenAI: ChatGPT. Wie sind jedoch die Anforderungen an Datenschutz und Urheberrecht bei online KI-Systemen.

Was ist ChatGPT überhaupt?

ChatGPT ist ein sprach- und textbasierter Chat-Bot, der auf der Grundlage von maschinellem Lernen und neuronalen Netzen funktioniert.

Mithilfe von ChatGPT werden Gedichte geschrieben, Texte zusammengefasst oder sogar Software programmiert. Die KI bietet in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens, sei es zur Durchführung von Recherche oder zum Verfassen von Werbeartikeln, eine Erleichterung.

Gefüttert wird die KI durch echte Werke, die aus dem Internet gesammelt werden. Dies jedoch, ohne die Urheber dieser Werke vorab zu fragen. Hierbei handelt es sich zwar um eine urheberrechtlich beachtliche Vervielfältigung, welche grundsätzlich die Erlaubnis des Urhebers bedarf. Jedoch gestattet das sog. „Data Mining“, das durch den § 44b UrhG eingeführt wurde, die Vervielfältigung für genau diese Zwecke.

Wem gehört jedoch das „Werk“ einer KI?

Geht es darum, die „Werke“ der KI selbst zu nutzen, entstehen zugleich Fragen zum Urheberrechtsgesetz und zum Schutz des geistigen Eigentums. Hier ist das deutsche Recht jedoch eindeutig: Eine Software kann kein Urheber eines Werkes sein. Urheberrechtlicher Schutz entsteht ausschließlich durch das Zutun eines Menschen.

Leistet die KI also selbst die eigentliche Arbeit, ist niemand der Urheber des KI-„Werks“. Ein urheberrechtlicher Schutz kommt nur dann in Betracht, wenn eine hinreichende Steuerung der Software durch den Menschen gegeben ist.

Bisher ist es jedoch ungeklärt, ob die Nutzer, die durch ihre Eingaben den Output der KI bewirken, als Urheber anzusehen sind. Zum aktuellen Zeitpunkt ist also die Festlegung von Urheberrechten nicht möglich. Die weitere Entwicklung bleibt mit Spannung abzuwarten. 

Sind dadurch die Entwickler der KI Urheber der KI-„Werke“?

Nein. Die Entwickler der KI-Systeme können grundsätzlich keine Urheberrechte an den von den KI erstellten „Werken“ erlangen.

Einsatzmöglichkeiten in der Arbeitswelt

Insbesondere als Recherchemittel oder auch zur Erstellung von geschäftlicher Korrespondenz oder zur Anfertigung von Unterlagen kann die KI bereits genutzt werden. Eine Nutzung in weiteren Geschäftsbereichen ist ebenfalls denkbar. Allerdings ist die Software noch zu fehleranfällig, um es tatsächlich in den meisten Bereichen als gängiges Arbeitsmittel einzusetzen.

Datenschutz

Werden bei der Nutzung dieser KI-Tools jedoch Angaben gemacht, die auf eine Person unmittelbar oder mittelbar abstellen, liegt eine Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Zudem enthält das Trainingsmaterial der KI personenbezogene. Somit besteht das Risiko, dass sich Daten mit Personenbezug in die generierten Inhalte einschleichen. Entsprechend kann eine Verarbeitung zu einem Datenschutzvorfall führen.

In Anbetracht dieses Risikos ist es empfehlenswert, per ChatGPT erzeugte Inhalte vor einer weiteren Verarbeitung zu prüfen.

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