Scheidungskosten stellen keine außergewöhnliche Belastung mehr dar
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 18.02.2015, 3 K 297/14, entschieden, dass Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können.
Der Kläger hatte die ihm im Rahmen seiner Scheidung entstandenen Kosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG geltend gemacht, was das zuständige Finanzamt jedoch abgelehnt hatte.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat die gegen den Steuerbescheid gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzgericht unter anderem auf, dass nach den Daten des statistischen Bundesamtes 380.000 Eheschließungen im Jahr 190.000 Scheidungen gegenüber stünden, die Scheidungsquote also 50% betrage. Vor diesem Hintergrund könne anhand der Entwicklung in der Bevölkerung eine Scheidung nicht mehr als ein außergewöhnliches Ereignis angesehen werden und die im Rahmen einer Scheidung entstehenden Kosten seien keine außergewöhnlichen Aufwendungen im Sinne des § 33 EStG.
Mit dieser Entscheidung weicht das Niedersächsische Finanzgericht von den Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.09.2014, K 1976/14) und des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 21.11.2014, 4 K 1829/14) ab. Letztlich wird also der Bundesfinanzhof abschließend über die Frage zu entscheiden haben, ob Scheidungskosten weiterhin steuerlich geltend gemacht werden können.