Uli Hoeneß wurde nach einer nicht ordnungsgemäßen Selbstanzeige wegen Steuerdelikten zu 3 Jahren und 6 Monaten Haft verurteilt. Seine Haftstrafe trat er im Juni 2014 an. Medienberichten zufolge wird Uli Hoeneß am 29.02.2016 aber schon wieder freigelassen. Wie kann das sein?
Bereits Ende letzten Jahres stellten die Anwälte von Uli Hoeneß einen entsprechenden Antrag auf vorzeitige Entlassung bzw. nach der sog. Halbstrafenregelung zu verfahren. Am „Stammtisch“ kommt dabei oft der Verdacht auf, „Leute wie ein Uli Hoeneß kommen doch immer besser davon, egal was sie anstellen“. Dass das allerdings nicht zutrifft, möchten wir kurz erläutern.
Das Strafgesetzbuch normiert in § 57 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB die „Zweidrittelstrafe“ und die „Halbstrafe“. Die Vorschrift stellt Voraussetzungen dafür auf, wann und für wen eine vorzeitige Entlassung aus der Haft in Frage kommt. Daneben gibt es auch Möglichkeiten zur Vollzugslockerung wie Freigang oder Arbeitsmöglichkeiten außerhalb der Gefängnismauer, auf die hier nicht weiter eingegangen werden soll.
Die Zweidrittelstrafe, § 57 Abs. 1 StGB:
Diese ist der Normalfall. Sind zwei Drittel einer Haftstrafe verbüßt, wird die verbleibende Haftstrafe regelmäßig zur Bewährung ausgesetzt. In Einzelfällen kann die Anwendung dieser Regel aber ausscheiden, z.B. wenn die vorzeitige Freilassung im Hinblick auf die Sicherheit der Allgemeinheit nicht zu verantworten ist. Ob eine vorzeitige Freilassung in Frage kommt, hängt stets von der Prüfung jedes einzelnen Falles ab. Beleuchtet werden dabei das Vorleben des Täters und welche Umstände zu seiner strafbewährten Tat geführt haben, sowie dessen Verhalten während der Haft. Wichtigster Punkt bei der Abwägung ist wohl, welche Rechtsgüter von einem etwaigen Rückfall bedroht sind. Zudem ist die Zustimmung des Häftlings Voraussetzung, von der in der Regel aber ausgegangen werden kann.
Die Halbstrafe, § 57 Abs. 2 StGB:
In manchen Fällen ist es möglich, bereits nach Verbüßen der halben Strafe auf freien Fuß gelassen zu werden. Zu den schon für die Zweidrittelstrafe genannten Voraussetzungen, treten aber weitere. So müssen mindestens 6 Monate Haft tatsächlich abgesessen sein und es darf sich nach dem zugrundeliegenden Urteil nicht um eine Gesamtstrafe von mehr als zwei Jahren handeln. Saß der Täter schon mehr als einmal ein oder die ausgeurteilte Haftstrafe sollte länger als 2 Jahre andauern (so liegt der Fall Uli Hoeneß), kann die Haft zum Halbstrafen-Zeitpunkt ausgesetzt werden, wenn eine Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzuges ergibt, dass besondere Umstände vorliegen. In die Würdigung können auch Umstände einbezogen werden, die bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt wurden.
Zum Fall Uli Hoeneß:
Ohne an dieser Stelle eine Entscheidung für oder gegen die Anwendung einer Halbstrafe befürworten zu wollen, weisen wir auf entscheidende Punkte hin, die im Fall Uli Hoeneß in die Abwägung mit einfließen. Uli Hoeneß hat keine Tat gegen Leib oder Leben begangen. Das Rechtsgut, das er verletzt hat, könnte wesentlich schwerer wiegen. Wie sich Uli Hoeneß während der Haft verhalten hat, ist uns nicht bekannt. Im Zweifel ist aber davon auszugehen, dass Uli Hoeneß – anwaltlich gut beraten – wohl von Anfang an ein tadelloses Verhalten gezeigt hat. Uli Hoeneß ist auch vor seiner Tat nicht als kriminell in Erscheinung getreten und verbüßt seine erste Haftstrafe, von der er mehr als 6 Monate abgesessen hat. Insgesamt deutet wohl einiges darauf hin, dass im Fall Uli Hoeneß viel für eine Halbstrafe spricht (die verbleibende Haftstrafe soll in eine drei-jährige Bewährungsstrafe umgewandelt werden). Wie Sie für sich die Abwägung ausgehen lassen, sei Ihnen überlassen. Es gibt sicher Gründe, die für beide Ergebnisse (pro und contra) sprechen. Worauf aber sicher nichts hindeutet, auch falls Uli Hoeneß Ende Februar entlassen werden sollte, ist, dass es darauf beruht, dass „er Uli Hoeneß ist“. Für eine Besserbehandlung wegen Reichtum oder Berühmtheit spricht in seinem Fall (zum Glück) bislang nichts.
(Angelehnt an einen Artikel von Armin Dieter Schmidt auf anwalt.de)