Massive Steuererhöhung wegen Änderung der Anlage 25 zum Bewertungsgesetz
Die Anhebung der Erbschaftssteuer und Schenkungsteuer versteckt sich in einer Änderung der Anlage 25 zum Bewertungsgesetz durch das Jahressteuergesetzes 2022 bei den sogenannten Wertzahlen: Eigentlich sollen Ein- und Zweifamilienhäuser nach dem Vergleichswertverfahren bewertet werden. Dabei werden andere Verkaufsfälle zugrunde gelegt.
Das Problem:
Häufig gibt es keine vergleichbaren Verkaufsfälle weswegen auch Ein- und Zweifamilienhäuser oft im Sachwertverfahren bewertet werden. Hier sind der Wert des Bodens und die fiktiven Herstellungskosten für das Gebäude zu ermitteln. Die Summe dieser Werte werden dann mit einem Sachwertfaktor (sollen die Gutachterausschüsse zur Verfügung stellen) multipliziert, um sie dem Marktniveau anzupassen. Häufig werden derartige Sachwertfaktoren ebenfalls nicht zur Verfügung stehen. Die Finanzverwaltung hat in der Anlage 25 zu § 191 des Bewertungsgesetzes Faktoren festgelegt, die Wertzahlen heißen.
Diese Wertzahlen wurden durch das Jahressteuergesetz 2023 für Häuser in guter Lage von bisher 1,0 auf 1,3 oder 1,4 angehoben.
Beispiel 1:
Schenkung 2022
Boden 1000 x 150 150.000 €
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Gebäude 300.000 300.000 €
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Summe („vorläufiger Sachwert“) 450.000 €
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Sachwert 450.000 x 1,0 450.000 €
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Schenkungsst. Sohn/Tochter 450.000 x 15 % 67.500 €
Steuerklasse I
Schenkung 2023
Boden 1000 x 150 150.000 €
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Gebäude 300.000 300.000 €
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Summe („vorläufiger Sachwert“) 450.000 €
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Sachwert 450.000 x 1,4 630.000 €
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Schenkungsst. Sohn/Tochter 630.000 x 19 % 119.700 €
Steuerklasse I
Steuermehrbelastung nach Jahressteuergesetz 2023: 52.200 Euro.
Hinweis: Es wird vorausgesetzt, dass die Freibeträge schon ausgeschöpft sind.
Beispiel 2:
Boden 1000 x 200 200.000 €
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Gebäude 450.000 450.000 €
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Summe („vorläufiger Sachwert“) 650.000 €
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Sachwert 650.000 x 1,0 650.000 €
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Schenkungsst. Sohn/Tochter 650.000 x 19 % 123.500 €
Steuerklasse I
Schenkung 2023
Boden 1000 x 200 200.000 €
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Gebäude 450.000 450.000 €
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Summe („vorläufiger Sachwert“) 650.000 €
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Sachwert 650.000 x 1,4 910.000 €
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Schenkungsst. Sohn/Tochter 910.000 x 19 % 172.900 €
Steuerklasse I
Steuermehrbelastung nach Jahressteuergesetz 2023: 49.400 Euro.
Hinweis: Es wird vorausgesetzt, dass die Freibeträge schon ausgeschöpft sind.
Die Steuermehrbelastung für Erben oder Beschenkte kann aber auch noch sehr viel höher ausfallen, wenn durch die Höherbewertung ein höherer Steuersatz als bisher zur Anwendung kommt. Je nach der Höhe des vererbten Vermögens, gelten im Erbschaftssteuerrecht verschiedene Steuersätze.
Benötigen Sie erb- oder steuerrechtliche Unterstützung? Wir stehen Ihnen gerne bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Seite.