Sanierungs- und Insolvenzrecht entschärft! Der Prognosezeitraum für die Überschuldung ist von 12 auf 4 Monate verkürzt.
Seit dem 09. November 2022 ist das „Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz – SanInsKG“ in Kraft. Der Fokus liegt insbesondere in der Verkürzung des Prognosezeitraums für die Überschuldung von zwölf auf vier Monate.
Diese Gesetzesneuerung soll den finanziellen Auswirkungen aufgrund der derzeitigen Verhältnisse und Entwicklungen des Energie- und Rohstoffmarktes entgegenwirken. Insbesondere sollen dadurch die Belastungen der Wirtschaft reduziert und eine Vielzahl von Unternehmensinsolvenzen vermieden werden.
Um das verfolgte Ziel zu realisieren, wird die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung gem. § 19 Abs. 2 InsO abgeschwächt, indem der Zeitraum für eine positive Fortführungsprognose von zwölf auf vier Monate reduziert wurde. Zudem wurde die Höchstfrist zur Stellung eines Insolvenzantrags aufgrund von Überschuldung gem. § 15a Abs. 1 S. 2 InsO von sechs auf acht Wochen verlängert. Diese Erleichterungen gelten unabhängig davon, ob die Überschuldung durch die aktuelle Krise oder aufgrund völlig unabhängiger Ursachen verursacht wurde.
Besonders wird darauf hingewiesen, dass die Verkürzung des Prognosezeitraums auf vier Monate auch für Unternehmen gilt, welche bereits bei Inkrafttreten des SanInsKG (09. November 2022) überschuldet waren. Ausgenommen die Antragsfrist war im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgelaufen und eine positive Fortführungsprognose für mindestens vier Monate liegt vor.
Diese neuen Regelungen gelten vorerst bis einschließlich 31. Dezember 2023. Allerdings ist zu beachten, dass der zwölfmonatige Prognosezeitraum bereits vor Ende 2023 wieder eine Rolle spielen kann. Insbesondere wenn bis dahin absehbar ist, dass für vier Monate eine positive Fortführungsprognose besteht, für die ab dem 01. Januar 2024 wieder geltenden zwölf Monate jedoch nicht.
Was bedeutet dies nun für die Praxis?
Die Änderungen des SanInsKG bedeuten gerade für Geschäftsführer von krisenbehafteten Unternehmen eine deutliche Erleichterung bezüglich der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung. Aufgrund der aktuellen Lage und Unsicherheiten auf den Energie- und Rohstoffmärkten sowie der gesamtwirtschaftlichen und geopolitischen Lage ist eine zuverlässige Planung für die vorherige Frist von zwölf Monaten kaum möglich. Durch die Verkürzung des Prognosezeitraums wird somit der aktuellen Lage Rechnung getragen und verhindert, dass intakte Unternehmen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen müssen.
Es besteht jedoch weiterhin für Geschäftsführer krisenbehafteter Unternehmen die Pflicht, ihre finanzielle Lage genau zu beobachten, um im Rahmen der aktuellen Gesetzeslage geeignet reagieren zu können. Die strafrechtlichen Konsequenzen sind neu zu überdenken.