Am Mittwoch, 18.11.2015, berichteten wir über eine Entscheidung des OLG Celle, nach der das „Mitsichführen“ und Benutzen eines Smartphones mit installierter „Blitzer-App“ eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1b StVO darstellt. Klicken Sie hier, um den Artikel „Die Blitzer-App: Verbotenes technisches Gerät!“ zu lesen.
Es drängt sich nun die Frage auf, wie es um die Rechtmäßigkeit von Navigationsgeräten steht, die die Funktion unterstützen, auf Geschwindigkeitsmessungen hinzuweisen.
Auf Navigationsgeräte ist die Entscheidung des OLG Celle (Az.: 2 Ss (OWi) 313/15) ebenso, mit identischem Ergebnis anwendbar: Navigationsgeräte mit „Blitzerwarnung“ gelten als verbotene technische Geräte. Wir raten Ihnen diese Funktion in Ihrem Navigationsgerät abzuschalten. Dies gelingt in aller Regel leicht nach einem Blick in die Bedienungsanleitung. In seltenen Fällen wird eine Nachfrage beim Hersteller nötig sein.
Beachten Sie, dass im Falle der Zuwiderhandlung mit einem Bußgeld von bis zu 75,00€ zu rechnen ist!
Aber warum dürfen dann in Straßenkarten festinstallierte Tempomessstationen verzeichnet sein? Und warum dürfen Radiosender konkret auf festinstallierte und mobile Blitzer hinweisen?
Für den Fall der Warnungen in Rundfunksendungen erklärt sich die Frage schnell durch einen Blick in die Norm § 23 Abs. 1b StVO. „Wer ein Gerät mit sich führt, dass dazu bestimmt ist,…“ Die Norm untersagt das „Mitsichführen“ und Benutzen eines Gerätes, mit der vom Verwender gegebenen Zweckbestimmung, es zur Warnung vor herannahenden Blitzern einzusetzen. Das Radio ist aber weder vom Fahrzeugführer dazu bestimmt, noch kann es nachträglich mit einer solchen Funktion ausgestattet werden.
Straßenkarten mit Hinweisen auf Blitzern zu nutzen oder sich gar vor Start der Fahrt bei online Routenplaner zu erkundigen, wo genau auf der Fahrtstrecke mit Blitzern zu rechnen ist, ist ebenfalls erlaubt. Ausschlaggebend ist hier, dass sich der Fahrzeugführer nicht gezielt und automatisiert vor unmittelbar herannahenden Blitzern warnen lässt.