Veröffentlichung von Videoaufnahmen erfordert Einwilligung des Arbeitnehmers
Veröffentlicht der Arbeitgeber Videoaufnahmen des Arbeitnehmers, so ist hierfür die Einwilligung des Arbeitnehmers zwingend erforderlich. Diese muss schriftlich erfolgen. Die Einwilligung zur Veröffentlichung von Videoaufnahmen erlischt nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sie kann jedoch – nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – widerrufen werden, wenn hierfür ein plausibler Grund angegeben wird.
Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Arbeitnehmer trat im Sommer 2007 in das Unternehmen der Arbeitgeberin ein. Diese ist ein Unternehmen, das im Bereich der Klima- und Kältetechnik tätig ist. Im Herbst 2008 plante die Arbeitgeberin die Produktion eines Werbefilms. Dieser sollte unter anderem Videoaufnahmen des Arbeitnehmers enthalten, die diesen als Teil der Belegschaft zeigten. Insgesamt war der Arbeitnehmer auf den Videoaufnahmen zweimal zu sehen. Dieser erteilte der Arbeitgeberin hierfür seine schriftliche Einwilligung. Die Videoaufnahmen konnten von der Homepage der Arbeitgeberin angesteuert und eingesehen werden.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete im September 2011. Im November 2011 erklärte der Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin den Widerruf seiner Einwilligung und forderte diese unter Fristsetzung auf, die Videoaufnahmen binnen 10 Tagen von der Homepage zu entfernen. Dem kam die Arbeitgeberin im Januar 2012 nach, erklärte jedoch ausdrücklich, dass die Entfernung der Videoaufnahmen ausschließlich unter Vorbehalt erfolge.
Der Arbeitgeber nahm die Arbeitnehmerin in der Folge klageweise in Anspruch und verlangte neben der Unterlassung der weiteren Veröffentlichung der Videoaufnahmen die Zahlung von Schmerzensgeld. Das zuständige Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt, das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage in der Berufung vollständig ab.
Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.Februar 2015 – 8 AZR 1011/13). Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts ging in seiner Entscheidung davon aus, dass zur Veröffentlichung der Videoaufnahmen eine Einwilligung gemäß § 22 KUG erforderlich war, die der Arbeitnehmer schriftlich erteilt hatte. Das Bundesarbeitsgericht ging weder davon aus, dass der Arbeitgeber die Einwilligung nicht aus freiem Willen erklärt hatte, noch dass diese auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses befristet war, da diese ohne Einschränkung abgegeben worden war. Ein späterer Widerruf des Arbeitnehmers sei grundsätzlich möglich, dies setze jedoch die Angabe eines plausiblen Grundes voraus, den der Arbeitgeber im vorliegenden Fall nicht angegeben habe. Folglich stelle eine weitergehende Veröffentlichung der Videoaufnahmen keinen Verstoß gegen das Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung dar.