Kann das von einem Handwerker verbaute/verlegte Material durch Reinigung mit bestimmten Mitteln zu Schaden kommen, ist der Auftraggeber/Kunde hierauf hinzuweisen. Kommt es bei unterbliebener Aufklärung zu einer Beschädigung oder Verschmutzung der Fliesen, des Parketts o.ä. durch Reinigung mit einem für das spezielle Material nicht geeigneten Reinigungsmittel, stehen dem Auftraggeber Gewährleistungsansprüche aus dem Werkvertragsrecht zu.
So hat es das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Urteil des OLG FFM vom 07.08.2013, Az.: 15 U 163/12) entschieden. In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Eigentümerin von zwei Studentenwohnheimen eine Fliesenlegerfirma mit der Verlegung von Fliesen in mehreren Wohnungen beauftragt. Die Arbeiten wurden zunächst mangelfrei durchgeführt, abgenommen und bezahlt. Im Anschluss kam es bei Reinigung der Fliesen mit einem „falschen“ Reinigungsmittel zu Schäden/Verschmutzungen an den Fliesen.
Die Auftraggeberin machte Gewährleistungsansprüche gegen die Fliesenlegerfirma geltend und vertrat dabei die Auffassung, die verlegende Firma, die über überlegenes Fachwissen verfüge, hätte sie als Laiin darauf hinweisen müssen, dass eine Reinigung mit „falschem“ Reinigungsmittel zu Schäden führen kann. Sowohl in erster Instanz (Landgericht Marburg, Urteil vom 13.06.2012, Az.: 2 O 13/12) als auch in zweiter Instanz (Urteil des OLG FFM vom 07.08.2013, Az.: 15 U 163/12) hat die Auftraggeberin Recht bekommen. Die Fliesenlegerfirma hat nach Auffassung der Gerichte ihre Hinweispflicht verletzt. Der Auftraggeberin stehen die Gewährleistungsansprüche aus §§ 634 ff. BGB zu.
Fazit: Unseres Erachtens ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts zutreffend. Von einem Handwerke kann erhöhtes Fachwissen verlangt werden, von einem Laien nicht. Für den Handwerker dürfte auch offensichtlich sein, dass die Information, dass nur bestimmte Reinigungsmittel zum Einsatz kommen dürfen, dem Auftraggeber im Regelfall nicht bekannt sein dürfte. Dem Handwerker dürfte auch klar sein, dass es ohne eine entsprechende Aufklärung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden kommen werde.
Achtung: Die Grundsätze der Entscheidung werden nicht auf jeden Einzelfall anwendbar sein. Insbesondere bei der Verlegung von Parkettböden und ähnlich empfindlichem Material wird der Auftraggeber darauf zu achten haben, nur Reinigungsmittel zu verwenden, das grundsätzlich zur Reinigung von Parkett verwendet werden kann. Soviel Umsicht kann von jedem Laien erwartet werden. Jedoch besteht wiederum eine Hinweispflicht, wenn nicht jedes Mittel für Parkettböden für den speziellen Holzboden angewendet werden kann.
Tritt bei Ihnen ein ähnlicher Fall auf und Sie sind unsicher, ob der Handwerker eine Hinweispflicht hatte oder nicht, beraten wir Sie gerne und helfen Ihnen im Streitfall, Ihre eventuellen Ansprüche durchzusetzen.