Litt eine gemietete Wohnung an Mängeln, übten viele Mieter neben ihrem Recht auf Minderung auch ein Zurückbehaltungsrecht aus, meist in dreifacher Höhe der Minderung. War die Miete etwa in Höhe von 30 € gemindert, hielten die Mieter häufig weitere 90 € Miete zurück, um den Vermieter unter Druck zu setzen. Das geht so nicht länger. Der Bundesgerichtshof entschied, das neben der Minderung stehende Zurückbehaltungsrecht könne nur so lange ausgeübt werden, als es noch den Vermieter durch den dadurch ausgeübten Druck zur Mangelbeseitigung anhalten könne. Außerdem müsse der zurückbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zum Mangel stehen. Insoweit spornt der Bundesgerichtshof den Mieter an selbst aktiv zu werden, indem er etwa auf Mangelbeseitigung klagen oder in geeigneten Fällen den Mangel – ggf. nach Geltendmachung eines Vorschussanspruchs – selbst beseitigen solle. Insofern brauche der Mieter kein endloses Zurückbehaltungsrecht. (BGH, 17. Juni 2015 – VIII ZR 19/14)