Anspruch auf Minderung des Reisepreises bei pandemiebedingten Einschränkungen am Reiseziel von EuGH bejaht!
Der EuGH hat mit Urteil vom 12.01.2023 klargestellt, dass Reiseveranstalter für die Einschränkungen der angebotenen Reiseleistungen aufgrund der am Reiseziel verhängten Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie verschuldensunabhängig haften. Dem Reisenden kann ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises zustehen.
Ausgehend von der Pauschalreiserichtlinie 2015 (RL (EU) 2015/2302), in Deutschland zum 1.7.2018 umgesetzt, legte der EuGH diese maßgeblich zugunsten des Verbrauchers aus.
Zwar verjähren pauschalreiserechtliche Ansprüche 2 Jahre nach dem vertraglichen Reiseende. Jedoch gab es auch im Jahr 2021 noch zahlreiche Einschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie. Zu beachten ist, dass diese Ansprüche im Laufe des Jahres 2023 noch vor Ablauf des Tages der dem letzten Reisetag entspricht, geltend gemacht werden müssen.
Zugrundeliegender Sachverhalt
Die Kläger hatten bei dem beklagten deutschen Reiseveranstalter eine zweiwöchige Pauschalreise ab dem 13.03.2020 nach Gran Canaria gebucht. Zwei Tage nach Ankunft verhängte die Regierung auf der Insel Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie.
Dies umfasste die Sperrung von Stränden und des Zugangs zum Hotelpool und den Liegen sowie die Einstellung des Animationsprogramms. Ebenso wurde eine Ausgangssperre verhängt und die Reisenden durften ihre Hotelzimmer lediglich zur Nahrungsaufnahme verlassen. Ab dem 18.03.2020 sollten sich die Reisenden jederzeit zum Verlassen der Insel bereithalten. Zwei Tage darauf musste die Abreise stattfinden.
Der beklagte Reiseveranstalter verweigerte die von den Klägern geltend gemachte Reisepreisminderung von 70 % aufgrund der Einschränkungen mit dem Argument, dass es sich um ein „allgemeines Lebensrisiko“ handle, wofür er nicht einzustehen habe.
Das in der Sache befasste Landgericht legte dem EuGH sodann die Frage vor, wie die Pauschalreiserichtlinie auszulegen sei. Denn nach ihrem Wortlaut, hat der Reisveranstalter für jede Vertragswidrigkeit einzustehen. Es sei denn, er belegt, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist.
Die Entscheidung des EuGH
Die Ursache einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung und die Zurechenbarkeit zum Reiseveranstalter ist unerheblich.
Aus der Richtlinie ergibt sich eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters. Eine Ausnahme ist nur für den Fall vorgesehen, dass die Nicht- oder Schlechterbringung der Reiseleistungen dem Reisenden zuzurechnen ist. Die Ausnahmen, in denen der Reiseveranstalter nicht haftet, sind nach Auslegung der Richtlinie abschließend. Maßgebliches Ziel der Richtlinie ist nämlich ein hohes Verbraucherschutzniveau. Den Reisenden soll für alle Fälle der Vertragswidrigkeit unabhängig von der Ursache und der Zurechenbarkeit dieser Vertragswidrigkeit ein Anspruch auf Preisminderung verliehen werden. Als einzige Ausnahme von diesem Anspruch ist der Fall vorgesehen, in dem die Vertragswidrigkeit dem betreffenden Reisenden zuzurechnen ist.
Bei Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung der Pandemie liegt eindeutig keine dem Reisenden zuzurechnende Vertragswidrigkeit vor. Unerheblich ist dabei auch, dass die Einschränkungen weltweit und auch am Wohnort des Reisenden bestanden. Die Feststellung einer Vertragswidrigkeit erfordert nur den Vergleich zwischen den in der Pauschalreise des betreffenden Reisenden zusammengefassten Leistungen und den ihm tatsächlich erbrachten Leistungen. Außerdem stellten die Einschränkungen, die die staatlichen Stellen dem Reisenden aufgrund der weltweiten Verbreitung der Covid-19-Pandemie auferlegten zwar ein Risiko für den Reisenden dar. Die durch diese Einschränkungen verursachte Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der Pauschalreiseleistungen ist ihm aber nicht zuzurechnen.
Nach der Richtlinie steht dem Reisenden für jeden Zeitraum, in dem eine Vertragswidrigkeit vorlag, eine angemessene Preisminderung zu. Angemessen ist eine Minderung in der Höhe des Wertes derjenigen Reiseleistungen, bei denen wegen der pandemiebedingten Einschränkungen eine Schlecht- oder Nichterfüllung vorlag, gemessen am Gesamtwert der die einzelnen Reiseleistungen zusammenfassenden Pauschalreise.
Fazit
Es obliegt dabei den nationalen Gerichten zu beurteilen, ob etwa das Fehlen eines Animationsprogramms oder die Unmöglichkeit des Zugangs zum Strand eine Nichterbringung oder eine mangelhafte Erbringung der geschuldeten Reiseleistungen darstellt. Fraglich ist ebenso inwieweit der Ausfall dieser einzelnen Leistungen in Bezug auf den Gesamtwert der Pauschalreise zu bewerten ist.