Seit dem 01. Januar 2023 löst die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) das bisherige Verfahren der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ab. Arbeitgeber erhalten die AU in Zukunft nicht mehr von ihren Arbeitnehmern, sondern digital von den Krankenkassen. 

Arbeitnehmer sind somit nicht mehr verpflichtet, ihre AU bei ihrem Arbeitgeber selbst abzugeben. Allerdings sind Sie weiterhin in der Pflicht, sich bei ihrem Arbeitgeber arbeitsunfähig zu melden.

Ausnahmen der Teilnahme des Verfahrens

Allerdings findet kein vollständiger Umstieg des Verfahrens statt. Das neue Verfahren gilt unter anderem nicht für privat krankenversicherte Arbeitnehmer. Zudem gelten folgende Ausnahmen von der Teilnahme am elektronischen Verfahren bei festgestellter Arbeitsunfähigkeit:

– Minijobs in Privathaushalten,

– Fällen, in denen die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt erfolgt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt,

– Krankheit eines Kindes sowie

– AU-Bescheinigungen aus dem Ausland. 

Minijobber

Für Minijobber außerhalb von Privathaushalten findet das Verfahren allerdings Anwendung. Aus diesem Grund ist es zukünftig erforderlich, dass auch Minijobber Angaben zu ihrer Krankenkasse machen.

Weiterhin AU als Papiernachweis

Arbeitnehmer haben weiterhin einen Anspruch darauf, dass der Arzt bzw. die Ärztin ihnen die AU in Papier aushändigt. Dadurch bleibt den Arbeitnehmern die Papierbescheinigung als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel erhalten. Dies dient vor allem in Störfällen, um das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung der Entgeltfortzahlung nachzuweisen.

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